Infektionsschutz: Aktiengesellschaft & Regelungen
Ausübung von Aktionärsrechten auf ordentlichen Hauptversammlungen
Die Hauptversammlungssaison 2020 unter den Sonderbedingungen der Corona-Pandemie kann entweder als einmalige Sondersituation angesehen werden oder den Grundstein für die neue Normalität der kommenden Jahre bilden
Benjamin Ruppert, Prof. Dr. Stephan Schöning
Mit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie wurde es für Aktiengesellschaften unmöglich, Hauptversammlungen abzuhalten, sofern sie nicht zuvor eine virtuelle Durchführung in ihren Satzungen verankert hatten. Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften wiederherzustellen, räumt das Covid-19-Gesetz die Durchführung von virtuellen HVs ein. Im Beitrag werden durch Analyse der HVs von DAX-30-Unternehmen wesentliche Bereiche näher untersucht, bei denen sich die Präsenz- von virtuellen Veranstaltungen unterscheiden können. Im Ergebnis zeigen sich die durchaus positiven Auswirkungen virtueller Versammlungen, aber auch einzelne bedenkliche Aspekte.
Angesichts der weitreichenden Folgen für das Wirtschaftsleben und die gesamte Gesellschaft ist mittlerweile in den Hintergrund getreten, dass in Deutschland erst am 27.1.2020 der erste Mensch positiv auf die Coronavirus-Erkrankung Covid-19 getestet worden war. Die globale Pandemie führte nicht nur zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft und zu einem Wertverlust des Deutsche Aktienindex (DAX) um fast 40 Prozent binnen vier Wochen, sondern hat auch die DAX-HV-Saison 2020 erheblich beeinflusst.
So fanden allein die ordentlichen Hauptversammlungen der Siemens AG und der Infineon Technologies AG am 5.2.2020 und 20.2.2020 unter gewöhnlichen Bedingungen statt. Kurz danach wurden bereits die ersten Großveranstaltungen abgesagt. Nachdem am 9.3.2020 die ersten beiden Deutschen an den Folgen der Infektion verstarben, folgte innerhalb von wenigen Tagen die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens. Wegen der eingeführten Regelungen zum Infektionsschutz konnten alle weiteren Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften nicht in der geplanten Form stattfinden.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 1, 2021; Seite 1 bis 13) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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