Transaktionsmeldewesen gemäß Art. 26 MiFIR
Seit mehr als 20 Jahren müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BaFin börsliche und außerbörsliche Geschäfte in Finanzinstrumenten mitteilen, damit diese den Wertpapierhandel beaufsichtigen kann
Die gestiegenen Informationsbedürfnisse der Aufsicht zeigen sich in zusätzlichen melderelevanten Daten
Von Rainer Eckart, Frank Oldenschläger
Die Ablösung des Meldewesens nach § 9 WpHG zugunsten von Transaktionsmeldungen gemäß Art. 26 MiFIR bringt einige Veränderungen mit sich. Die gestiegenen Informationsbedürfnisse der Aufsicht zeigen sich in zusätzlichen melderelevanten Daten, zum Beispiel zu Geschäftsbeteiligten, oder weiteren meldepflichtigen Gattungen, Geschäften oder gar Instituten. Um diese Anforderungen erfüllen zu können, bedarf es einiger Änderungen, vor allem im Stammdatenhaushalt, an den Schnittstellen und im Meldesystem selbst. Ferner sind (beziehungsweise waren) Entscheidungen vorzubereiten und zu treffen, unter anderem im Hinblick auf den Status eines Institutes im Meldewesen, im Umgang mit lange nicht finalen Vorgaben, in der Handhabung von fehlenden Informationen oder betreffend erforderlicher Plausibilitätsprüfungen.
Der Artikel stellt die wesentlichen Änderungen und Neuerungen vor und soll damit einen Anhaltspunkt geben, welche Punkte im Rahmen einer Prüfung berücksichtigt werden können, um zu beurteilen, ob in Bereichen, aus denen sich unseres Erachtens Handlungsbedarf ergibt, sachgerechte Maßnahmen umgesetzt wurden.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 1, 2018, Seite 29 bis 37) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.
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Im Überblick
Zeitschrift Interne Revision (ZIR)
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Inhalt der weiteren DORA-Checklisten
In den ersten zwei Teilen des Beitrags (ZIR 6/24 und ZIR 1/25) haben wir einen generellen Überblick über die DORA-Basisverordnung und die speziellen technischen Standards gegeben sowie nähere Inhalte des Kapitels II (IKT-Risikomanagement) und die Inhalte von Artikel 6 bis 12 erläutert. Diese Prüfungscheckliste befindet sich auf dem Stand der DORA-Basisverordnung. Daneben müssen auch die mittlerweile veröffentlichten technischen Standards (RTS) ergänzend berücksichtigt werden.
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Risikobewertung & Rolle der Revision bei KI
In der Unternehmenswelt gewinnt künstliche Intelligenz (KI) zunehmend an Bedeutung. Sie stellt Organisationen vor neue Chancen und Herausforderungen. Der Einsatz von KI bietet vielfältige Möglichkeiten, von der Automatisierung über prädiktive Analysen bis hin zur Optimierung interner Prozesse. Doch gleichzeitig sind klare Governance-Strukturen und ein durchdachtes Risikomanagement unerlässlich, um regulatorische Anforderungen zu erfüllen und ethische Fragestellungen zu adressieren.
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ESG-Leitbild der Internen Revision
Mit der fortschreitenden Entwicklung im Bereich ESG (Environmental, Social, Governance), einschließlich der Verabschiedung nationaler Gesetze und Vorschriften sowie internationaler Richtlinien und Standards, kann sich heute kein Unternehmen mehr den ESG-Themen entziehen. Auch die Interne Revision muss ihre Beratungs- und Prüfungsleistungen auf die mit den Unternehmensoperationen verbundenen ESG-Themen erweitern, um die Erreichung der Unternehmensziele zu fördern und einen Beitrag im öffentlichen Interesse zu leisten.
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Nachhaltigkeitsexpertise als Kernkompetenz
Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verbreitert sich das Tätigkeitsprofi l der Internen Revision, des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers. Dies zieht unweigerlich kontroverse Diskussionen zum Besetzungsprofi l und zur künftigen Kooperation zwischen den drei Instanzen nach sich. Der vorliegende Beitrag zielt auf eine normative Analyse und Darstellung empirischer Befunde zum Einfluss von CSRD und CSDDD auf das Tätigkeits- und Besetzungsprofi l von Aufsichtsrat, Interner Revision und Abschlussprüfer ab.
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DORA-Basispapier
Im ersten Teil des Beitrags (ZIR 6/2024) haben wir einen generellen Überblick über die DORA-Basisverordnung und die speziellen technischen Standards gegeben und die Vorgehensweise der risikoorientierten Prüfungsplanung, die DORA erstmals ab 2025 bei den in Art. 2 der DORA-Basisverordnung aufgeführten Unternehmen anwendet, dargestellt. Es soll sich nach Angaben der BaFin um schätzungsweise 3.600 Unternehmen handeln, die im Anwendungsbereich liegen, und damit von der DORA-Umsetzung in Deutschland betroffen sind.