Compliance und Rechtsmissbrauch
L’État, c’est moi? Compliance-Anforderungen an Regierungshandeln
Schon nach dem engen Compliance-Begriff erschöpft sich Compliance folglich nicht nur in der reinen Rechtskonformität
Von Prof. Dr. Achim Albrecht, Dr. Chorusch Taheri
Der Begriff Compliance ist mittlerweile über das Wirtschaftsleben hinaus geläufig. Inhaltlich bleibt der Begriff jedoch vielen Menschen unklar. Die Ursache hierfür, ist unter anderem sicherlich indem sich ständig wechselnden und erweiternden Betätigungsfeld von Compliance zu suchen. Es ist aber auch zu beachten, dass der Begriff recht vage und unbestimmt ist und in verschiedenen Kontexten eine unterschiedliche Bedeutung erlangt. Neue Wortkreationen und Erweiterungen der Themenfelder wie etwa Wettbewerbs-Compliance, Produkt-Compliance oder Umwelt-Compliance verstärken den Eindruck, dass der Begriff weder auf ein Themenfeld noch auf ein Rechtsgebiet beschränkbar ist und im Endeffekt in seiner Bedeutung dynamisch zu betrachten ist. Dies alles erschwert die Definition und Abgrenzung des Begriffs. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Erweiterung des Begriffs Compliance auf Regierungshandeln in demokratischen Staaten.
Erster Anknüpfungspunkt ist der sogenannte enge Compliance-Begriff. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des Begriffes führt in das Wirtschaftsrecht. Dabei war bereits in der Entstehungsphase eine Rechts- und Regelkonformität sowie die Übereinstimmung des Handelns der Unternehmensführung, der Beschäftigten und anderer im Betriebsablauf eingebundener Personen mit der Rechtsordnung sowie betrieblichen und sonstigen Regeln als Ziel des Compliance-Handelns definiert.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 1, 2020, Seite 28 bis 35 wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.
Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) - Prävention und Aufdeckung in der Compliance-Organisation
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