DSGVO betrifft die Privatwirtschaft sehr stark
Datenschutz im Kontext der Digitalisierung
Und die damit verbundenen Compliance-Herausforderungen
Dr. Dr. Fabian Teichmann, Katharina Kuhn
Mit der Einführung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 brach ein neues Rechenzeitalter des Datenschutzes für die Welt an. Nebst der Stärkung des Menschenrechtsschutzes und einem neuen Sensibilitätsverständnis für Daten im Digitalisierungszeitalter, führte jener Meilenstein jedoch auch zu einer Welle von Rechts- und Handlungsunsicherheiten in Unternehmen.
Eine adäquate Umsetzung der DSGVO betrifft die Privatwirtschaft sehr stark. Ungeachtet der fehlenden EU-Mitgliedschaft besteht seit dem EWR-Beschluss im Juli 2018 eine unmittelbare Anwendungspflicht auch für das Fürstentum Liechtenstein (neben Island und Norwegen). Aufgrund der Zugehörigkeit zum EWG/Schengenraum und dem damit verbundenen Binnenmarktzutritt Liechtensteins zur EU, sind die europäischen Datenschutzstandards auch in liechtensteinischen Unternehmen umzusetzen. Maßgebend hierzu ist die liechtensteinische Inkooperationsmaßnahme durch das total revidierte Datenschutzgesetz (DSG) seit dem 1. Januar 2019.
Nichtsdestotrotz gilt die DSGVO unmittelbar im Fürstenturm und genießt Anwendungsvorrang. Das liechtensteinische Datenschutzgesetz ist für Unternehmen vornehmlich im Bereich der Öffnungsklauseln als Spezifikum zu konsultieren sowie bei rein innerstaatlichen Anwendungsproblemen (Art. 1–44 DSG). Mittels Öffnungsklauseln wurden Gestaltungsspielräume für die vollziehenden Länder eröffnet, sodass Liechtenstein, parallel zum deutschen Bundesdatenschutzgesetz, das DSG strukturierte. Einzig die Datenschutzbeauftragtenbenennung ist differenziert ausgestaltet, sodass hier nur für öffentliche Stellen eine Obligation der Benennung zusätzlich zur DSGVO Kernnormierung besteht.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2020, Seite 173 bis 182) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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