Wenig Anreize für Compliance-Maßnahmen
Verbandssanktionengesetz (E-VerSanG): Es geht weiter!
Wenn es weiter keine Verzögerungen mehr gibt, können erste Sanktionsverfahren Ende 2022 beginnen
Dr. Christian Schefold
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hatte am 23. August 2019 einen nicht abgestimmten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität veröffentlicht. Am 21. April 2020 – drei Monate nach dem angekündigten Termin – geht nun ein abgestimmter Referentenentwurf zur weiteren Abstimmung an die Verbände.
Das vielleicht Aufregendste an dieser Entwurfsfassung sind Namens- und Terminologieänderungen: Ursprünglich war das Artikelgesetz, dass den Rahmen um den eigentlichen Kern – das Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten, kurz Verbandssanktionengesetz oder VerSanG (als Entwurf im Folgenden E-VerSanG) – bildet, der "Bekämpfung der Unternehmenskriminalität" gewidmet.
Nun ist nichts Geringeres als die "Stärkung der Integrität der Wirtschaft" das Ziel. Verändert hat sich aber kaum etwas. Damit hat sich das Gesetzgebungsvorhaben aber auch stabilisiert und weiterhin gilt der Rat, die Zeit des Gesetzgebungsverfahrens und eine danach folgende Umsetzungsfrist für Behörden und Gerichte von etwas mehr als zwei Jahren auch im Unternehmen zu nutzen. Änderungsbedarf für Unternehmensorganisation und insbesondere den Aufbau von Compliance, Revision und Recht zeichnet sich nun deutlicher ab.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 3, 2020, Seite 111 bis 113) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.
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