Modifiziertes Geschäftsherrenmodell
Neu: Zuwendungen ohne Zustimmung können strafbar sein
Die Ausweitung der Korruptionsstrafbarkeit für Arbeitnehmer kommt
Von RA Dr. Christian Schefold
(13.01.16) - Die ZRFC hat schon im Juni darüber berichtet: Das Bundesjustizministerium hat sich im Wesentlichen durchgesetzt – und so werden die Straftatbestände des § 299 StGB, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr neben dem Wettbewerbstatbestand um ein modifiziertes Geschäftsherrenmodell erweitert. Ferner wird ein neuer § 335a StGB die bisher im EUBestG und IntBestG geregelten Straftatbestände der Bestechung europäischer und ausländischer Amtsträger in das Strafgesetzbuch übernehmen. Zudem wird der Geldwäschetatbestand in § 261 StGB um die neuen Korruptionsdelikte erweitert und auch die Strafbefreiung bei Beteiligung an der Vortat unter bestimmten Umständen eingeschränkt.
Der Bundestags-Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte allerdings ein Einsehen mit der heftigen Kritik am ursprünglichen Vorschlag des Bundesjustizministeriums zum Geschäftsherrnmodell und hat dem Bundestag am 14. Oktober 2015 eine Beschlussempfehlung mitgegeben.2 Die hat der Bundestag am 15. Oktober 2015 angenommen und damit die Änderung des StGB verabschiedet. Ursprünglich hatte der Entwurf des Ministeriums vorgesehen, bereits die Forderung nach oder das Angebot einer Zuwendung unabhängig von der bisher für die Strafbarkeit entscheidende Wettbewerbsstörung dann als strafbar anzusehen, wenn allein eine Pflicht gegenüber dem Unternehmen verletzt wurde.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 6, 2015, Seite 280 bis 281) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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