Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr
Welche Anforderungen enthält die Außenwirtschaftsverordnung? Was ist bei Ordnungswidrigkeitenverfahren zu beachten?
Inländische Unternehmen und Privatpersonen sind rechtlich verpflichtet, bestimmte Meldevorschriften zum Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland einzuhalten
Dr. Alexander Cappel, Dr. Tim Nikolas Müller
(13.11.15) - Die Deutsche Bundesbank überprüft regelmäßig, ob Unternehmen und Banken ihren Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr nachkommen. Nicht selten führt bereits die Feststellung geringfügiger Verstöße zur Einleitung eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch das zuständige Hauptzollamt. Der vorliegende Beitrag enthält einen Überblick über die Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr, stellt das Prüfungsverfahren der Deutschen Bundesbank sowie das Ordnungswidrigkeitenverfahren der Hauptzollämter dar und gibt praktische Hinweise zum Umgang mit diesem Verfahren. Zudem enthält er Ausführungen zur sanktionsbefreienden Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht.
Inländische Unternehmen und Privatpersonen sind rechtlich verpflichtet, bestimmte Meldevorschriften zum Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland einzuhalten. Diese Meldevorschriften betreffen ein- und ausgehende Zahlungen von Ausländern oder an Ausländer (§§ 67 ff. AWV), den Stand bestimmter Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern (§ 66 AWV) sowie den Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen (§§ 64 f. AWV). Die entsprechenden Meldungen sind gegenüber der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Die Deutsche Bundesbank nimmt bei auskunftspflichtigen Unternehmen regelmäßig Prüfungen zur Einhaltung der Meldepflichten nach der AWV gemäß § 23 AWG vor. Soweit im Rahmen einer Prüfung Verstöße gegen die Meldevorschriften festgestellt werden, übermittelt die Deutsche Bundesbank dem örtlich zuständigen Hauptzollamt eine Ausfertigung des Prüfungsberichts. Die Hauptzollämter sind die für die Bewertung von Zuwiderhandlungen gegen die Meldevorschriften sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 AWG.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 5, 2015, Seite 222 bis 226) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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