Compliance-Officer: Berührung zum Strafrecht
Zur "Verstrafrechtlichung" eines neuen Berufsbildes: Der Compliance-Beauftragte am Rande eines Nervenzusammenbruchs?
Die Tätigkeit des Compliance-Officer hat einen ausgeprägten Bezug zum Unternehmensvermögen
Von RA Dr. Matthias Dann
(22.08.11) - Die bekannte rheinische Redensart "et hätt noch immer jot jejange" (es ist noch immer gut gegangen) ist als Leitsatz für Compliance-Beauftragte denkbar ungeeignet. Für derlei Gottvertrauen gibt es in der Unternehmenspraxis (leider) keine Grundlage. War Compliance lange ein Thema vornehmlich für Seminarveranstaltungen, hat es inzwischen auch die Gerichtssäle erreicht.
Die mit diesem Entwicklungsprozess verbundene Diskussion um die spezifischen Strafbarkeitsrisiken von Compliance-Beauftragten hat sich bisher auf die Frage "Garantenstellung: Ja oder Nein?" fokussiert, muss aber darüber hinausgehen und auch Themen wie Untreue (§ 266 StGB) und Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG) stärker einbeziehen.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2011, Seite 155 bis 159) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) - Prävention und Aufdeckung in der Compliance-Organisation
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