28.03.17 - Compliance- & Governance-Newsletter


Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein Zweckbetrieb
Erhält eine GmbH eine Erbschaft, ist der Erwerb für die GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 2016 I R 50/16 auch dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Erbanfall zugleich der Erbschaftsteuer unterliegt



28.03.17 - GmbH verfügt als Kapitalgesellschaft ertragsteuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre
Erhält eine GmbH eine Erbschaft, ist der Erwerb für die GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 2016 I R 50/16 auch dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Erbanfall zugleich der Erbschaftsteuer unterliegt. Im Streitfall betrieb eine GmbH ein Seniorenpflegeheim. Sie wurde mit notariell beurkundetem Testament von einem ledigen Heimbewohner mit der Auflage zu dessen Alleinerbin eingesetzt, das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden. Nach dem Versterben des Heimbewohners setzte das Finanzamt zum einen Erbschaftsteuer in Höhe von 300.510 € fest. Zum anderen erhöhte es den von der GmbH erklärten Gewinn um das ihr nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten verbliebene Erbvermögen von 1.041.659,65 Euro und setzte dementsprechend Körperschaftsteuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

28.03.17 - Kostümparty eines gemeinnützigen Karnevalsvereins kein Zweckbetrieb
Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein Zweckbetrieb. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 V R 53/15 unterliegen die Einkünfte aus der Veranstaltung daher der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz. Kläger war im Streitfall ein eingetragener Verein. Er war mit seinem Satzungszweck "Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne" als gemeinnützig gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung (AO) anerkannt. Neben klassischen Karnevalssitzungen veranstaltete der Kläger seit vielen Jahren am Karnevalssamstag die Kostümparty "Nacht der Nächte".

28.03.17 - Jahresbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
Das Bundeskartellamt hat seinen dritten Jahresbericht zur Tätigkeit der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe veröffentlicht. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Preisunterschiede im Laufe eines Tages sind nach wie vor groß. Den Verbrauchern kann man ein paar "Faustformeln" mit auf den Weg geben. Kraftstoff ist im Schnitt zwischen 18.00 und 20.00 Uhr am preiswertesten. Möglichst nicht nachts tanken, hier sind die Preise meist am höchsten. Ist eine Tankstelle im Vergleich zu anderen günstig, bleibt sie es in der Regel auch. Es gibt keine wesentlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Wochentagen, selbst an Ostern und Pfingsten ist es nicht mehr auffallend teurer als an anderen Tagen. Die hohen Preisunterschiede verdeutlichen, dass es sich lohnt, die Daten der Markttransparenzstelle zu nutzen. Auswählen und gezielt tanken spart Geld und erhöht den Wettbewerbsdruck auf die Mineralölunternehmen. Den Erfolg der Markttransparenzstelle haben die Verbraucher damit ein Stück weit selbst in der Hand."

28.03.17 - Preismissbrauchsverfahren gegen Fernwärmeversorger abgeschlossen
Das Bundeskartellamt hat seine Preismissbrauchsverfahren gegen Fernwärmeversorger abgeschlossen. Hinsichtlich einer Reihe von Fernwärmeversorgungsgebieten haben die Versorger aufgrund der Bedenken des Bundeskartellamtes bezüglich missbräuchlicher Preisüberhöhungen in den Jahren 2010 bis 2012 Zusagen abgegeben. Die betroffenen Kunden profitieren durch Rückerstattungen oder künftige Preissenkungen in einem Volumen von insgesamt rund 55 Mio. Euro. Das Bundeskartellamt hatte im März 2013 gegen sieben Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen Verfahren eingeleitet. Nachdem die ersten beiden Verfahren im Jahr 2015 beendet wurden, konnten nun die verbliebenen Verfahren abgeschlossen werden. Bei einigen Fernwärmeversorgungsgebieten ließ sich der Verdacht der Preisüberhöhung nicht erhärten.


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