Höhere Bußgelder bei unerlaubter Telefonwerbung
Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
Jochen Homann: "Unseriösen Werbetreibenden droht angemessene Geldbuße"
(04.11.13) - Die Bundesnetzagentur kann besser gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgehen. Durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind nun Bußgelder in Höhe von 300.000 Euro möglich. Die neue Regelung tritt am 9. Oktober in Kraft. "Ich freue mich, dass der Gesetzgeber den Bußgeldrahmen deutlich erhöht hat. Auch wir haben uns im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dafür eingesetzt. Unseriösen Werbetreibenden droht damit eine angemessene Geldbuße", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bisher von der Bundesnetzagentur festgestellte Verstöße waren meist auf die Verwendung von nicht rechtskonformen Generaleinwilligungen zurückzuführen, die angeblich über Gewinnspielteilnahmen im Internet abgegeben wurden. Die betroffenen Unternehmen kauften solche Einwilligungen häufig zusammen mit den für die Anrufe verwendeten Adressdaten bei Datenhändlern.
Durch die Gesetzesänderung kann die Bundesnetzagentur zukünftig auch Telefonwerbung unter Verwendung automatischer Anrufmaschinen als Ordnungswidrigkeit ahnden. Die Bundesnetzagentur ist in den letzten Jahren bereits erfolgreich gegen derartige Anrufe vorgegangen, indem sie die Abschaltung von hierfür genutzten Rufnummern angeordnet und sog. Fakturierungs- und Inkassierungsverbote ausgesprochen hat. Diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen haben zu einem deutlichen Rückgang der Beschwerdezahlen geführt. Die Möglichkeit, in solchen Fällen auch Bußgelder zu verhängen, erweitert die bisherigen Befugnisse.
Die Bundesnetzagentur ist zur Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung auf die Mithilfe der Verbraucher angewiesen. Um Maßnahmen ergreifen zu können, benötigt sie detaillierte Hinweise. Verbraucher, die unerlaubte Werbeanrufe melden möchten, sollten der Bundesnetzagentur vor allem folgende Daten mitteilen:
>> Datum des Anrufs,
>> die auf dem Telefondisplay des Angerufenen angezeigte Rufnummer,
>> beworbenes Produkt oder beworbene Dienstleistung,
>> Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist.
Weitere Informationen sowie Beschwerdeformulare sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de zu finden. (Bundesnetzagentur: ra)
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Androhung von Zwangsgeld
Die Bundesnetzagentur hat einen Telekommunikationsdiensteanbieter unter Androhung von Zwangsgeld dazu verpflichtet, künftig seinen gesetzlichen Pflichten bei der Bekämpfung von Fax-Spam nachzukommen: Er muss nach einer Umsetzungsfrist betroffene Kunden anlässlich der Einrichtung von Rufnummern schriftlich darüber informieren, dass Faxwerbung ohne Einwilligung des Empfängers verboten ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Netzbetreiber trotz internetbasierter Rufnummernvergabe zumindest einmal mit seinen Kunden in Schriftform Kontakt aufnimmt und diese zu rechtmäßiger Rufnummernnutzung anhält.
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Die Bundesnetzagentur hat zum Schutz der Verbraucher vor massenhaften, belästigenden Telefonanrufen die Abschaltung von neun Rufnummern eines Callcenters angeordnet. Mehr als 300 Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur über derartige Anrufe beklagt. Das Callcenter hat mit den als belästigend einzustufenden Anrufversuchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. "Mit der Abschaltung der Rufnummern setzen wir ein klares Zeichen. Eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch unerwünschte Telefonanrufe werden wir nicht akzeptieren", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
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