Bundesnetzagentur fordert Änderungen bei Infopost
Historisch begründete Verstöße der Deutschen Post AG (DP AG) gegen das Diskriminierungsverbot
Bevorzugung bestimmter Arten von Rechnungen ist daher nach vollständiger Öffnung des Postmarkts für den Wettbewerb nicht mehr zu rechtfertigen
(10.05.12) - Die Bundesnetzagentur hat in einem Überprüfungsverfahren nach dem Postgesetz historisch begründete Verstöße der Deutschen Post AG (DP AG) gegen das Diskriminierungsverbot festgestellt. Sie hat die DP AG aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2012 die Zugangsbedingungen zu ihrem Produkt "Adressierte Werbesendungen: Infopost und Infobrief National" für den Bereich der Rechnungen anzupassen und die Ungleichbehandlung von Kunden abzustellen.
Überprüft hat die Bundesnetzagentur die Zugangsbedingungen der DP AG beim Versand von inhaltsgleichen Rechnungen sowie von Punktestandsmitteilungen, die durch die Nutzung von Kundenkarten erworben wurden. Nach Auffassung der DP AG erfüllen beide Sendungsarten die noch aus Monopolzeiten stammenden Vertragsbedingungen für das Produkt "Infopost". Daher befördert die DP AG Rechnungen wie Punktestandsmitteilungen zu wesentlich günstigeren Entgelten als vergleichbare Massensendungen.
Die Bundesnetzagentur stellt das Produkt Infopost nicht in Frage und hat für Werbesendungen den Fortbestand der Entgeltvergünstigung ausdrücklich anerkannt. Da Mitteilungen von Punkteständen, auch wenn sie zusätzlich kundenindividuelle Informationen enthalten, in erster Linie der Werbung oder einer weiteren Kundenbindung dienen, hat die Bundesnetzagentur diese Art von Mitteilungen dem Bereich Werbung zugeordnet und damit letztlich nicht beanstandet. Günstigere Beförderungsentgelte im Bereich der adressierten Werbesendungen sieht die Bundesnetzagentur grundsätzlich als gerechtfertigt an, da in dieser Branche ein hoher Wettbewerbsdruck – vor allem durch elektronische Medien – auf der DP AG lastet.
Anders liegen die Verhältnisse beim Versand von Rechnungen. Unabhängig davon, ob alle Rechnungen den gleichen Betrag aufweisen oder kundenindividuell unterschiedliche Summen enthalten, verursacht der Versand immer gleiche Kosten bei der DP AG. Zudem sind beide Rechnungsarten demselben Markt zuzurechnen und unterliegen somit dem gleichen Wettbewerbsdruck. Die von der DP AG als Rechtsnachfolgerin des Staatsunternehmens Deutsche Post historisch vorgefundene Bevorzugung bestimmter Arten von Rechnungen ist daher nach vollständiger Öffnung des Postmarkts für den Wettbewerb nicht mehr zu rechtfertigen. (Bundesnetzagentur: ra)
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