Reform der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG
Änderung der EU-Datenschutzrichtlinie: Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union
Die Kommission hat nach der jetzt abgeschlossenen öffentlichen Konsultation über die Mitteilung für ein Gesamtkonzept für den Datenschutz angekündigt
(08.03.11) - Der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) macht auf die Reform der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG aufmerksam. Der seinerzeit wegweisende Rechtsakt, der Grundlage für zahlreiche nationale Datenschutzgesetze innerhalb der EU gewesen ist, soll vor allem mit dem Ziel überarbeitet werden, ein hohes Datenschutzniveau für die Bürgerinnen und Bürger der EU im Zeitalter moderner Informations- und Kommunikationstechnologien sicherzustellen.
Mobiles Internet, Suchmaschinen, soziale Netzwerke und Smartphones sind Stichworte, die die rasante technologische Entwicklung der vergangenen Jahre skizzieren.
Nach einer mehrmonatigen öffentlichen Konsultation hat die Europäische Kommission am 4. November 2010 eine Mitteilung über ein Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union (KOM (2010) 609 endg.) veröffentlicht.
Darin schildert sie die aus ihrer Sicht bestehenden wesentlichen Ziele der Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie, wie Sicherstellung der zunehmend wichtiger werdenden Transparenz der Datenverarbeitung, Gewährleistung von Betroffenenrechten, wie die dauerhafte Löschung und Sperrung von Daten im Internet, Verpflichtung der Unternehmen, datenschutzfreundliche Technologien und Anwendungen von vornherein in ihre Produkte zu integrieren. Zudem sollen die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien künftig einheitlich nicht nur für den privaten Bereich, sondern auch für die Datenverarbeitung durch staatliche Stellen, wie Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, gelten.
Die Kommission hat nach der jetzt abgeschlossenen öffentlichen Konsultation über die Mitteilung für ein Gesamtkonzept für den Datenschutz angekündigt, Mitte des Jahres 2011 ihren Vorschlag für die Änderung der EU-Datenschutzrichtlinie vorzulegen, der dann von den Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der EU beraten werden wird. (BfDI: ra)
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