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Arbeitslose und Datenschutz


Arbeitslosengeld II: Änderung der Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht über die bisherigen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) ab dem 01. Januar 2011
Nicht geändert wurde die Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht über die zugelassenen Einrichtungen


(20.01.11) - Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03. August 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, S. 1112) wurde die Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht bei der für Sie bis dahin zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ab dem 01. Januar 2011 auf den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) übertragen (siehe § 50 Abs. 4 S. 3 Sozialgesetzbuch -Zweites Buch- SGB II).

Nicht geändert wurde die Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht über die zugelassenen Einrichtungen, die sogenannten Optionskommunen, für die weiterhin die Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig bleiben. (BfDI: ra)


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