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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit


Von der laufenden, durch den Bundestag angestoßenen Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes erwartet der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eine Stärkung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten
Rechtsprechung habe in den letzten zwei Jahren wichtige Beiträge für eine breitere Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes geleistet

(29.05.12) - Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar hat seinen 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt. Insbesondere die Rechtsprechung habe in den letzten zwei Jahren wichtige Beiträge für eine breitere Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes geleistet. Erst jüngst habe das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch Informationen über die Regierungstätigkeit grundsätzlich herausgegeben werden müssen.

Schaar sagte:
"Immer mehr Menschen machen von ihrem Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen Gebrauch. Im vergangenen Jahr wurden 3.280 Anträge auf Informationszugang gestellt. Das ist im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von 110 Prozent. Noch im ersten Berichtszeitjahr 2010 verzeichneten die Bundesbehörden nur 1.557 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Bundesregierung sollte das gestiegene Interesse der Bürgerinnen und Bürger an Verwaltungsinformationen ernst nehmen. Besonders kritisch sehe ich daher Bestrebungen des Bundeswirtschaftsministeriums, die im Markttransparenzstellengesetzentwurf vorgesehene Markttransparenzstelle beim Bundeskartellamt grundsätzlich vom Informationsfreiheitsgesetz auszunehmen. Eine solche Bereichsausnahme wäre unangebracht und keinesfalls im Sinne der Verbraucher.

Vielmehr sollte die Bundesregierung den Informationszugang erleichtern, indem die auf verschiedene Gesetze aufgeteilten Regelungen zum Informationszugang einheitlich gestaltet und erweitert werden. Von der laufenden, durch den Bundestag angestoßenen Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes erwarte ich eine Stärkung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten.

Insbesondere die Rechtsprechung hat in den letzten zwei Jahren wichtige Beiträge für eine breitere Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes geleistet. Erst jüngst hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch Informationen über die Regierungstätigkeit grundsätzlich herausgegeben werden müssen. Das Gericht hat damit der Verwaltung beim Erfinden von Verweigerungsgründen einen Riegel vorgeschoben. Statt Ausnahmen vom Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu erfinden, sollten die Behörden verstärkt Informationen auch ohne Antrag zur Verfügung stellen. Die e-Government-Initiative der Bundesregierung ist zu unverbindlich. Die naheliegende Verknüpfung dieses Ansatzes mit dem Rechtsanspruch auf Informationszugang wird peinlich vermieden. Hier erwarte ich ein Umdenken."

Hintergrund
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist seit 1. Januar 2006 auch Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit. Das zugrundeliegende Informationsfreiheitsgesetz des Bundes regelt den Zugang zu amtlichen Informationen aller Verwaltungsbehörden des Bundes mit Ausnahme der Nachrichtendienste. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz soll das Verwaltungshandeln transparent gemacht und Vertrauen in Staat und Verwaltung geschaffen werden. Jeder kann sich an den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz als verletzt ansieht. Darüber hinaus berät der Bundesinfomationsfreiheitsbeauftragte den Deutschen Bundestag, die Bundesregierung oder Behörden des Bundes in Fragen der Informationsfreiheit und gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs. Alle zwei Jahre berichtet der Beauftragte dem Deutschen Bundestag.

Beanstandungen: Der Bundesbeauftragte hat im Berichtszeitraum zwei Beanstandungen gegenüber dem Bundesministerium des Innern und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ausgesprochen (Korruptionsprävention beim BMI (Nr. 5.4.2) und Protokolle der Bewertungsausschüsse der KBV (Nr. 5.10.1)).
Liegt nach Auffassung des Bundesbeauftragten ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz vor, kann er dies gemäß § 12 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz formell beanstanden und hiervon die vorgesetzte Behörde und gegebenenfalls den Deutschen Bundestag unterrichten. Allerdings kann er den Behörden keine Weisungen erteilen.

Ausgewählte Fälle aus dem 3. Tätigkeitsbericht
Bundeskanzleramt:
Gästelisten sind offenzulegen (Nr. 5.2.1)
Anlässlich des 60. Geburtstages eines prominenten Bankers hatte die Bundeskanzlerin im Frühjahr 2008 ihn und weitere Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Unterhaltung und Sport zu einem Abendessen in das Bundeskanzleramt eingeladen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Bundeskanzleramt zur Freigabe der Gästelisten verurteilt.

Zwei Antragsteller hatten mit Blick auf die Bankenkrise und eventuelle Verflechtungen von Wirtschaft und Politik unter anderem Informationen zu den Gästelisten beantragt. Das Verwaltungsgericht gab ihnen insoweit Recht (inzwischen vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt).Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Informationsinteresse der Kläger entscheidendes Gewicht beigemessen, da diese die Verflechtungen von Wirtschaft und Politik untersuchen und hierüber publizieren. Bei der Gewichtung des Diskretionsinteresses der Gäste stellte das Verwaltungsgericht Berlin darauf ab, dass diese nicht als Privatpersonen, sondern in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Unterhaltung und Sport unter ihrer jeweiligen "dienstlichen" Adresse offiziell von der Bundeskanzlerin eingeladen worden waren.

Bundesministerium der Finanzen: (Kein) Informationszugang zum Mustervertrag für Vorstände der Bundesbank (Nr. 5.6.1)
Beim Informationszugang zum Mustervertrag für die Vorstandsmitglieder der Bundesbank mauert das Bundesministerium der Finanzen unter Berufung auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder der Bundesbank (insbesondere Gehälter, Pensionen und Hinterbliebenenversorgung) werden durch Verträge mit dem Vorstand geregelt, die der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen und einem Mustervertrag entsprechen müssen. Mit Blick auf die besondere Verantwortung und Bedeutung der Bundesbank und ihrer Vorstandsmitglieder für die währungspolitische und wirtschaftliche Entwicklung besteht – wie bei anderen Amts- und Dienstverhältnissen – ein besonderes und überwiegendes Informationsinteresse. Dieser Informationsanspruch sollte gesetzlich fixiert werden, soweit sich, wie bei den Bundesbankern, die Höhe der Bezüge und weiteren Leistungen nicht bereits aus dem Besoldungsgesetz und der Besoldungstabelle ergibt.

Eisenbahnbundesamt: Unzureichender Informationszugang zum Sicherheitskonzept der Magnetschwebebahn München - Transrapid (Nr. 5.13.3)
Bereits im 2. Tätigkeitsbericht wurde über den mühsamen Weg zweier Antragsteller berichtet, die 2007 Informationszugang zum Sicherheitskonzept der geplanten Münchner Magnetschwebebahnstrecke Transrapid begehrt hatten. Auf eine Aufforderung des Verwaltungsgerichts Köln, den Informationszugang deutlich zu verbessern, reagierte das Eisenbahnbundesamt unzureichend, denn es gewährte nur einen geringfügig erweiterten Informationszugang. Zurückgehalten wurde beispielsweise die Feststellung, dass im Umfeld der geplanten aber nicht realisierten Trasse keine landwirtschaftlichen Betriebe liegen, die eine bestimmte Nutztierrasse halten. Auch das Gewicht anderer für den Transrapid eventuell kollisionsrelevanter Nutztiere hielt das Eisenbahnbundesamt offenbar für zu sensibel und schloss den Informationszugang (weiterhin) aus.

UFO-Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (Nr. 5.1.1)
Der Deutsche Bundestag verweigert den Zugang zu Gutachten seines wissenschaftlichen Dienstes mit der Begründung, dass die Veröffentlichung in die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben eingreifen würde und deshalb das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar sei. Verweigert wurde beispielsweise die Herausgabe der Ausarbeitung über Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterristischer Lebensformen aus dem Jahr 2009. Das Verwaltungsgericht Berlin ist dieser Argumentation nicht gefolgt und sieht den Informationszugang als eröffnet an. Der Deutsche Bundestag hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und weitere Anträge zu Gutachten abgelehnt.

Kassenärztliche Bundesvereinigung: Informationen über Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln (Nr. 5.10.2)
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung verweigert den Zugang zu Informationen über sogenannte Anwendungsbeobachtungen unter Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der pharmazeutischen Unternehmen. Als Anwendungsbeobachtungen bezeichnet man medizinische Studien, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln. Auftraggeber ist in der Regel der Hersteller des Arzneimittels. Die teilnehmenden Ärzte, die das Arzneimittel ihren Patienten verordnen, erhalten eine Entschädigung. Eine Nichtregierungsorganisation sieht hierin eine Form legalisierter Korruption und beantragte deshalb bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Einsicht in die Daten zu Anwendungsbeobachtungen der Jahre 2008 bis 2010. Die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin steht noch aus.

Späte Einsicht bei der Arbeitsagentur Hamburg (Nr. 5.8.4)
Erst 18 Monate nach Antragstellung gewährte die Arbeitsagentur Hamburg Zugang zu ihrem Organigramm sowie der Namensliste der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (soweit die Betroffenen zugestimmt hatten). Die Arbeitsagentur hatte den Antrag über einen erheblichen Zeitraum mit nicht nachvollziehbaren Argumenten abgelehnt. So hielt sie das Organigramm nicht für eine amtliche Information. Erst nach Intervention des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit mit mehrmaligen Aufforderungen und Androhung einer Beanstandung konnte der Fall schließlich doch noch zur Zufriedenheit des Antragstellers abgeschlossen werden. (BfDI: ra)


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