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Informationszugangsrecht bei Baubehörden


Mit einem Leitfaden werden den Baubehörden praktische Hinweise zum Umgang mit dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein an die Hand gegeben
Ferner ist zu untersuchen, ob dem beantragten Informationszugang Schranken entgegenstehen, wie etwa der Schutz personenbezogener Daten oder die Beachtung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

(07.12.15) - Das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gewährt den Bürgern gegenüber den Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter ein Recht auf Zugang zu den Informationen dieser öffentlichen Stellen. Häufig werden Anfragen nach Informationen bei Baubehörden gestellt, z. B. zu Bauakten oder Baulastenverzeichnissen.

Geht bei einer Baubehörde ein Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein ein, muss sie prüfen, ob andere Rechtsvorschriften vorrangig zu beachten sind. Dies kann abhängig davon sein, ob es sich bei den Antragstellern um Verfahrensbeteiligte oder um unbeteiligte Dritte handelt. Ferner ist zu untersuchen, ob dem beantragten Informationszugang Schranken entgegenstehen, wie etwa der Schutz personenbezogener Daten oder die Beachtung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Besonderheiten ergeben sich, wenn der Zugang zu Unterlagen über sogenannte Umweltinformationen und Emissionen begehrt wird.

Marit Hansen, Leiterin des ULD, sagte: "Mit dem Leitfaden werden den Baubehörden praktische Hinweise zum Umgang mit dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein an die Hand gegeben. Bei dem Erstellen des Leitfadens haben wir unsere Erfahrungen aus den Beratungsanfragen zu vielfältigen Fällen einfließen lassen. Ein stetiges Fortschreiben des Papiers ist geplant, um Klarheit in weiteren Anwendungsbereichen des Informationszugangsrechts bei Baubehörden zu erreichen."

Der Leitfaden kann abgerufen werden unter: https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/991-.html
(ULD: ra)





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