Einhaltung des Mindestlohngebots
ULD: "Keine Beschäftigtendaten für Auftraggeber nötig zum Nachweis der Mindestlohnzahlung"
Das Mindestlohngesetz soll Arbeitnehmer schützen und nicht deren Persönlichkeitsrechte aushöhlen
(18.03.15) - Mit dem Mindestlohngesetz sind Unternehmer gehalten, ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung haften verschuldensunabhängig auch Auftraggeber, die andere Unternehmen mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betrauen. Zur Begrenzung des Haftungsrisikos ist der Auftraggeber gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hierfür ist es weder nötig noch datenschutzrechtlich zulässig, sensible Beschäftigtendaten pauschal an Auftraggeber weiterzugeben. Darauf weist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in einer Stellungnahme mit dem Titel "Auftraggeberhaftung für den ‚Mindestlohn‘ aus Datenschutzsicht" hin.
Beauftragte Unternehmer und Subunternehmer müssen im Einzelfall prüfen, inwieweit sie ihre Beschäftigtendaten an den Auftraggeber übermitteln dürfen. Spiegelbildlich betrachtet muss ein Auftraggeber untersuchen, ob ihm für Daten eine gesetzliche Erhebungsbefugnis zusteht. Die Auftraggeber müssen ihre zu beauftragenden Unternehmer sorgfältig auswählen. Regelmäßig ergeben sich schon aus einem Angebot Indizien dafür, dass keine Mindestlöhne bezahlt werden.
Gemäß den Darlegungen des ULD muss ein Auftraggeber alle Möglichkeiten ausschöpfen, ohne zuordenbare Beschäftigtendaten sein Haftungsrisiko zu verringern. Dem dienen vertragliche Zusicherungen von den Unternehmern und Subunternehmern, Vertragsstrafenregelungen und Bankbürgschaften. Die Übersendung von nicht anonymisierten Gehaltsbescheinigungen an den Auftraggeber sowie die pauschale Einräumung von Einsichtsrechten in Personalaktenbestandteile der beauftragten Unternehmer und Subunternehmer sind unzulässig.
Thilo Weichert, Leiter des ULD, sagte: "Der Auftraggeber kommt bei seinen Kontrollen bezüglich der Einhaltung des Mindestlohngebots bei den Unternehmern und Subunternehmern regelmäßig ohne personenbezogene Beschäftigtendaten aus. Der pauschale Zugriff auf sensible personenbezogene Daten ist unzulässig. Das Mindestlohngesetz soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schützen und nicht deren Persönlichkeitsrechte aushöhlen." (ULD: ra)
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