Sie sind hier: Home » Recht » Datenschutz und Compliance

Cloud Computing & EU-Datenschutzrecht


Wer personenbezogene Daten in der Cloud verarbeiten lässt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, den bzw. die Dienstleister sorgfältig auszuwählen
ULD: "Cloud Computing ist eine technische Realität, bei der die Beachtung der Datenschutzvorschriften zwingend gefordert ist"


(18.07.12) - "Cloud Computing" steht für "Datenverarbeitung in der Wolke" und beschreibt eine vernetzte Rechnerlandschaft, in welche die eigene Datenverarbeitung ausgelagert wird. Cloud-Dienstleistungen wie Software as-a-Service (SaaS), Platform-as-a-Service (PaaS) und Infrastructure-as-a-Service (IaaS) werden üblicherweise von mehreren Auftragnehmern bzw. Unterauftragnehmern über das Internet erbracht. Die Datenverarbeitung erfolgt zumeist in mehreren Rechenzentren an verschiedenen Standorten rund um den Globus. Aus Datenschutzsicht bringt die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Cloud besondere Risiken mit sich: Zum einen resultiert aus der Vielzahl an (Unter-)Auftragnehmern und der Übermittlung personenbezogener Daten in unsichere Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ein Kontrollverlust für Cloud-Anwender, zum anderen fehlt es regelmäßig an der notwendigen Transparenz, wie, wo und von wem personenbezogene Daten in der Cloud verarbeitet werden.

Aus diesem Grund hat die Artikel 29-Datenschutzgruppe, das unabhängige Beratungsgremium der Europäischen Union für den Datenschutz, am 01.07.2012 eine Stellungnahme zum Thema Cloud Computing veröffentlicht. In dieser Stellungnahme analysiert die Gruppe die für Cloud Computing geltenden Bestimmungen des EU-Datenschutzrechts und gibt Cloud-Anwendern und -Anbietern Richtlinien und Empfehlungen dazu, wie Datenverarbeitung in der Cloud datenschutzkonform ausgestaltet werden kann. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) veröffentlicht nun auf dieser Grundlage Hinweise zur datenschutzgerechten Erbringung und Nutzung von Cloud-Services nach deutschem bzw. europäischem Recht. Cloud-Anwender und -Anbieter sollten insbesondere den folgenden Bewertungen und Empfehlungen folgen:

Lesen Sie zum Thema "Software-as-a-Service" und "Cloud Computing" auch: SaaS-Magazin.de (www.saasmagazin.de)

Die Cloud-Anwenderin bestimmt nicht nur den Zweck der Datenverarbeitung, sondern trifft auch eine Entscheidung über das Outsourcing an einen Cloud-Dienst und ist damit die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle. Die Cloud-Anbieterin, die für ihre Kundin Daten in der Cloud verarbeitet, gilt als Auftragnehmerin i. S. d. § 11 BDSG. Dies trifft auch dann zu, wenn die Cloud-Anwenderin ein kleines oder mittleres Unternehmen und die Cloud-Anbieterin ein internationaler Konzern ist. Ein solches Ungleichgewicht bei der Vertragsgestaltung berechtigt die verantwortliche Stelle nicht zum Akzeptieren von Vertragsklauseln, die nicht mit dem Datenschutzrecht vereinbar sind. Der Vertrag zwischen Cloud-Anbieterin und -Anwenderin muss inhaltlich den Anforderungen des § 11 Abs. 2 S. 2 BDSG genügen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Vertrag außerdem auch regeln, dass die Cloud-Anbieterin dazu verpflichtet ist, die Cloud-Anwenderin über alle Unterauftragsverhältnisse und über alle Orte, an denen personenbezogene Daten gespeichert oder verarbeitet werden können, zu informieren.

Wer personenbezogene Daten in der Cloud verarbeiten lässt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, den bzw. die Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Ein Blick auf die Datensicherheit genügt dabei nicht. Die Art. 29-Gruppe hat die Datenschutzanforderungen, die sich auch im neuen Landesdatenschutzgesetz von Schleswig-Holstein wiederfinden, konkretisiert: Neben Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität müssen die Datenschutz-Schutzziele Transparenz, Nicht-Verkettbarkeit und Intervenierbarkeit umgesetzt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten in unsichere Drittstaaten außerhalb des EWR ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei einer Verwendung sogenannter Standardvertragsklauseln oder verbindlicher Unternehmensregelungen, zulässig. Bei einer Datenübermittlung in die Vereinigten Staaten von Amerika kann sich die verantwortliche Stelle nach Auffassung der Art. 29-Gruppe nicht auf eine Selbstzertifizierung nach den Safe Harbor Prinzipien verlassen. Sie muss die Zertifizierung und die Einhaltung der Prinzipien selbst überprüfen.

Thilo Weichert, Leiter des ULD, sagte: "Cloud Computing ist eine technische Realität, bei der die Beachtung der Datenschutzvorschriften zwingend gefordert ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Zugriffe staatlicher Stellen, insbesondere durch Strafverfolgungsbehörden, in Drittstaaten. Transparenz ist für die Nutzerinnen und Nutzer gerade beim Cloud Computing unverzichtbar. Mit dem EuroPriSe-Zertifikat des ULD können Cloud-Anbieter die Einhaltung der europäischen Vorgaben verlässlich und transparent nachweisen. Die Bestrebungen der EU-Kommission, Clouds 'Made in Europe' besonders zu zertifizieren, sind zu unterstützen, wenn die Siegel – wie bei EuroPriSe – durch unabhängige Stellen auf der Basis qualifizierter Gutachten im Rahmen eines definierten, transparenten Verfahrens verliehen werden." (ULD: ra)

Weitere Informationen sind abrufbar unter:

Fact-Sheets des ULD: https://www.european-privacy-seal.eu/results/fact-sheets/

Stellungnahme der Artikel 29-Datenschutzgruppe:
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2012/wp196_en.pdf

Orientierungshilfe der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder:
http://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=237

Hintergrundmaterial:
https://www.datenschutzzentrum.de/cloud-computing/
https://www.datenschutzzentrum.de/internationales/20111115-patriot-act.html
(ULD: ra)

ULD: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • Datenschutz versehentlich oder mutwillig ignoriert

    Dr. h. c. Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Landesbeauftragte für Informationszugang Schleswig-Holstein, hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 vorgelegt. Viele Fälle aus der Praxis verdeutlichen, dass Datenschutz wirkt - und wo er manches Mal gefehlt hat. Licht und Schatten gab es auch im Bereich der Informationsfreiheit.

  • KI datenschutzkonform einsetzen

    Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) legt eine Orientierungshilfe mit datenschutz-rechtlichen Kriterien für die Auswahl und den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Anwendungen vor.

  • Möglichkeit von Geldbußen gegenüber Behörden

    Die Bundesregierung hat im Februar 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgelegt (BT-Drs. 20/10859). Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat zu relevanten Punkten des Gesetzentwurfs und zu weitergehendem Regelungsbedarf Stellung genommen.

  • Internet-Nutzer dürfen nicht geschröpft werden

    In einem weiteren offenen Brief wendete sich die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) gemeinsam mit zwölf Bürgerrechtsorganisationen am 07.03.2024 erneut an die Datenschutzaufsichtsbehörden in der Europäischen Union, um zu verhindern, dass eine datenschutzfreundliche Nutzung des Internets nur noch gegen Bezahlen hoher Gebühren möglich ist.

  • Einstieg in eine anlasslose Massenüberwachung

    Die Verhandlungen zum EU-Verordnungsentwurf zur Bekämpfung des sexuellen Online-Kindesmissbrauchs (CSA-Verordnung) sind in eine entscheidenden Phase. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) haben anlässlich dessen in einer Gemeinsamen Stellungnahme den EU-Gesetzgeber dazu aufgerufen, die wesentlichen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments (EP) zu unterstützen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen