Änderung der Insolvenzordnung


Durch die Neufassung des § 64 Absatz 2 InsO wird klargestellt, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat
Gemäß § 64 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) werden die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt



Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (InsO) vorgelegt (19/18736). Durch die Neufassung von Paragraf 64 Absatz 2 InsO soll klargestellt werden, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Dies schaffe umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen, heißt es in der Vorlage.

Zur Begründung heißt es darin unter anderem, in Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) werde die Bekanntmachung in verschiedenen Ländern von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen, dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird. Eine solche Bekanntmachung sei indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam. In diesen Fällen ergäben sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch für die jeweiligen Länder. (Deutscher Bundesrat: ra)

eingetragen: 27.05.20
Newsletterlauf: 10.08.20



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