Datenschutz in der Telematikinfrastruktur
Neben der erhöhten Schutzbedürftigkeit ist es aufgrund der Sensibilität von Gesundheitsdaten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung jedes Einzelnen nach Ansicht der Fragesteller wichtig, selbst entscheiden zu können, wer Einblick in oder Zugriff auf seine Gesundheitsdaten hat
Nach Artikel 4 Nummer 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Gesundheitsdaten "personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen"
Datenschutz und Datensicherheit sind nach Angaben der Deutsche Bundesregierung zentrale Anforderungen an die Telematikinfrastruktur (TI) und die elektronische Patientenakte (ePA). Der höchstmögliche Schutz der Gesundheitsdaten stehe dabei im Mittelpunkt, heißt es in der Antwort (19/16228) der Deutschen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/15313) der FDP-Fraktion.
Eine detaillierte Klärung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Einwilligung der Versicherten in den Zugriff auf Daten der ePA werde in einem Gesetzentwurf geregelt, der im ersten Quartal 2020 vorgelegt werden solle.
Grundsätzlich würden alle Zugriffe auf die Daten des Versicherten in der TI protokolliert, heißt es in der Antwort weiter. Sämtliche Zugriffe auf die ePA werden demnach in einem Zugriffsprotokoll hinterlegt, das Teil der ePA beim Anbieter eines Aktensystems sei.
Die Daten der ePA sollen beim Anbieter des ePA-Aktensystems, bei dem der Versicherte Kunde sei, verschlüsselt gespeichert werden. Notfalldaten und Medikationsplan werden auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 18.02.20
Newsletterlauf: 27.03.20
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>