Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Deutsche Öffentlichkeit muss beim Bau von Atomanlagen in Nachbarstaaten angemessen beteiligt werden
"Der Nachbarstaat ist nach den Vorgaben des Völker- und Europarechts verpflichtet, die Einwendungen der deutschen Öffentlichkeit bei der Entscheidung über das geplante Vorhaben angemessen zu berücksichtigen"
(02.07.12) - Beim Bau von Atomanlagen in Nachbarstaaten müssen die daran beteiligten deutschen Behörden dafür sorgen, dass sich die deutsche Öffentlichkeit wirksam am jeweiligen Verfahren beteiligen kann. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (17/9832) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/9638). Grundlage dafür ist nach Auskunft der Deutschen Bundesregierung §9b das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Es sieht vor, dass für das jeweilige Verfahren diejenige deutsche Behörde zuständig ist, die für ein gleichwertiges Verfahren auf deutscher Seite zuständig wäre. In der Regel sind dabei Landesbehörden federführend, es kann aber – je nach Art des Vorhabens – auch die Zuständigkeit einer Bundesbehörde bestehen. Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit wird sowohl das amtliche Veröffentlichungsblatt als auch das Internet genutzt, schreibt die Bundesregierung.
Die Einwände der Öffentlichkeit werden dann bei Gesprächen der obersten Bundes- und Landesbehörden mit dem jeweiligen Nachbarland eingebracht. "Der Nachbarstaat ist nach den Vorgaben des Völker- und Europarechts verpflichtet, die Einwendungen der deutschen Öffentlichkeit bei der Entscheidung über das geplante Vorhaben angemessen zu berücksichtigen", erklärt die Bundesregierung weiter. Die Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung eines Projektes könne jedoch nur die dafür zuständige Behörde des Nachbarlandes treffen. (Deutsche Bundesregierung: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>