Dividendenstripping teilweise zulässig
Wie hoch die Steuerausfälle durch Dividendenstripping sind, kann die Deutsche Bundesregierung nicht sagen
Grenzen des Gestaltungsmissbrauchs überschritten?
(04.02.16) - Bestimmte Konstellationen des Dividendenstrippings sind offenbar zulässig. Nach Angaben der Deutschen Bundesregierung in ihrer Antwort (18/7213) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/6863) hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen für bestimmte Konstellationen die Zulässigkeit festgestellt. Ob in anderen Konstellationen die Grenzen des Gestaltungsmissbrauchs überschritten seien, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Wie hoch die Steuerausfälle durch Dividendenstripping sind, kann die Bundesregierung nicht sagen. Es gebe "keine geeigneten Erkenntnisquellen".
Die Bundesregierung erläutert in der Antwort, wie sogenannte Cum-Cum-Geschäfte funktionieren. Charakteristisch dafür sei die Übertragung von Aktien an Steuerinländer vor dem Dividendenstichtag. Nach Bezug der Dividende erfolge eine Rückübertragung der Aktien unter Berücksichtigung des Dividendenabschlags. Voraussetzung für die Kalkulation der Gestaltung sei die Steuerpflicht der Dividende.
Außerdem müsse diese Steuerpflicht durch einen Veräußerungsverlust in Höhe des Dividendenabschlags bei der Rückübertragung der Aktien beim Steuerinländer kompensiert werden können. Wie die Bundesregierung mitteilt, hat sie mit dem Entwurf des Investmentsteuerreformgesetzes Vorschläge zur Verhinderung von Cum-Cum-Geschäften vorgelegt. (Deutsche Bundesregierung: ra)
Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat
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Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (21/790) die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Mädchen im organisierten Sport in Deutschland deutlich zu verbessern.
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Ausbau der digitalen Infrastruktur
Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.
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Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).
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Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen
Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.
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Steuerung des Windenergieausbaus
An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.