Behandlungskosten nach Körpereingriffen


Bundesregierung betont: Alle Körpereingriffe aus ästhetischen Gründen können zu Kostenbeteiligung führen
Bei entsprechender Anwendung werde es deshalb "nicht zu willkürlichen Ergebnissen" kommen

(08.06.12) - Nach Darstellung der Bundesregierung können gesetzlich Krankenversicherte bei allen Formen von Körpereingriffen aus rein ästhetischen Gründen bei folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen an den Behandlungskosten beteiligt werden. Es könnten "nicht nur Piercings und Tätowierungen im engeren Sinne, sondern auch weitere aus ästhetischen Gründen durchgeführte Körpermodifikationen wie Flesh-Tunnels oder Brandings unter den Anwendungsbereich der Vorschrift gefasst werden", schreibt die Regierung in ihrer Antwort (17/9469) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/9286). Diese hatten die Abgeordneten gestellt, weil ihnen die Antwort der Regierung (17/9213) nicht ausreichte.

Die Regierung schreibt nun weiter, dass es die Verpflichtung, die Versicherten angemessen zu beteiligen, ermögliche, auf persönliche Umstände wie religiöse Motivationen oder wirtschaftliche Verhältnisse einzugehen. Die Vorschrift sei verfassungsgemäß.

Bei entsprechender Anwendung werde es deshalb "nicht zu willkürlichen Ergebnissen" kommen. Dazu könnten auch Auslegungshinweise beitragen, die die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen im Jahr 2008 gegeben hätten. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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