EU-Verordnung sieht Netzsperren vor
EU-Verordnung sieht vor, Durchsetzungsbefugnisse zu schaffen, um unter anderem "Inhalte von Online-Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken"
Zur Umsetzung der Verordnung werde derzeit geprüft, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ergriffen werden sollen
Die novellierte EU-Verbraucherschutzverordnung (CPC-Verordnung) vom Dezember 2017 sieht in Ausnahmefällen auch Internetsperren vor. Das schreibt die Deutsche Bundesregierung in der Antwort (19/1393) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/1017). Die Abgeordneten wollten wissen, ob die Bundesregierung damit übereinstimme, dass diese Verordnung Netzsperren in Deutschland einführt beziehungsweise Deutschland verpflichtet, Netzsperren einzuführen und so die freie Abrufbarkeit von Websites im Internet technisch zu verhindern.
Die Verordnung sieht vor, Durchsetzungsbefugnisse zu schaffen, um unter anderem "Inhalte von Online-Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken". Damit solle "das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern" verhindert werden. Laut Justizministerium sollen die nationalen Verbraucherschutzbehörden mit der Verordnung besser auf die geänderten Verhältnisse des digitalen Binnenmarktes reagieren können. Maßnahmen könnten als Eingriffe in Grundrechte nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stünden, heißt es in der Antwort.
Die Bundesregierung habe sich in den Verhandlungen über die Verordnung erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine solche Maßnahme nach dem Prinzip der ultima ratio nur das letzte zur Verfügung stehende Mittel nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sein kann. Überdies sei die Befugnis auf schwerwiegende Verstöße beschränkt. Zur Umsetzung der Verordnung werde derzeit geprüft, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 26.03.18
Newsletterlauf: 11.05.18
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