Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


Bundesregierung stellt fest: Scheinselbständigkeit spielt bei Prüfungen weiter "nennenswerte Rolle"
Scheinselbständigkeit sei vornehmlich in den Branchen Baugewerbe , Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen


(16.02.12) - Das Phänomen der Scheinselbständigkeit spielt nach Angaben der Bundesregierung im Rahmen der Prüfungen und Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung weiterhin eine nennenswerte Rolle. Wie die Regierung in ihrer Antwort (17/8444) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/8214) erläutert, beschreibt Scheinselbständigkeit "die Tätigkeit einer Person, die zwar formal selbständig ist, tatsächlich aber vom vermeintlichen Auftraggeber wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wird". Sie unterfalle als Deliktform dem Paragrafen 266a des Strafgesetzbuches (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).

Nach Einschätzung der Dienststellen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sei Scheinselbständigkeit vornehmlich in den Branchen Baugewerbe (einschließlich Baunebengewerbe), Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen, heißt es in der Vorlage weiter. Darüber hinaus komme Scheinselbständigkeit tendenziell auch in verschiedenen Bereichen des Handwerks sowie in der Branche Sicherheitsdienstleistungen vor. Auch in anderen, nicht explizit genannten Branchen könnten sich – je nach Fallgestaltung – im Rahmen von Prüfungen und Ermittlungen Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit ergeben.

Sofern bei den Beteiligten Zweifel bestehen, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, können der Antwort zufolge sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimme dann den Status des Erwerbstätigen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Zusätzlich gelte seit 2005 ein obligatorisches "Statusfeststellungsverfahren für in der Praxis besonders prekäre Sachverhalte". Die Einzugsstelle in Form der zuständigen Krankenkasse habe "zwingend eine Statusfeststellung herbeizuführen, wenn sich aus der Anmeldung eines Beschäftigten ergibt, dass dieser Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist".

Die Einführung von neuen Regelungen beziehungsweise Kontrollmöglichkeiten zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ist laut Bundesregierung "gegenwärtig nicht notwendig, da sich das Statusfeststellungsverfahren in der Praxis bewährt hat und von den Beteiligten akzeptiert wird". Darüber hinaus fänden durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie durch die Betriebsprüfungen bereits heute hinreichende Kontrollen statt. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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