Sittenwidrigkeit von Löhnen
Agentur für Arbeit darf nicht in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis vermitteln, das gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt
Arbeitnehmer herhalten ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn ihr Einkommen nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreicht
(22.05.12) - Die Agentur für Arbeit darf nicht in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis vermitteln, das gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9321) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/9224). In ihr hatten die Abgeordneten auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hingewiesen, wonach im Land Berlin eine Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Bruttoentgelt von weniger als 1.058 Euro als sittenwidrig anzusehen ist.
Im Übrigen sei es Sache der Arbeitnehmer und -geber, die Vergütung zu vereinbaren, schreibt die Bundesregierung weiter. Zudem erhielten Arbeitnehmer ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn ihr Einkommen nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreicht.
In ihrer Vorbemerkung sagen die Linken: "In ein Arbeitsverhältnis, das aufgrund der sittenwidrigen Vergütung rechtswidrig ist, darf daher von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht vermittelt und eine Vermittlung nicht durch Sanktionen erzwungen werden. Eine sittenwidrige Beschäftigung gilt als unzumutbar.
Die Sittenwidrigkeit begründet das Gericht mit einem hierfür notwendigen auffälligen Missverhältnis, das dadurch gegeben ist, dass das angebotene Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit mit durchschnittlicher Arbeitsleistung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige Person ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt. Das Sozialgericht begründet diesen Maßstab mit den wesentlichen Verfassungsmaßstäben des Grundgesetzes – insbesondere des Würdeanspruchs und des Sozialstaatsgebots – sowie den Wertvorgaben des Artikels 4 Nummer 1 der Europäischen Sozialcharta."
(Deutsche Bundesregierung: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>