Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns
Keine Änderungen am Mindestlohngesetz
Künftig werden die tragenden Grundsätze der Rechtsprechung zur Auftraggeberhaftung und der Auslegung des Unternehmerbegriffs im Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch bei den Kontrollen des Mindestlohngesetzes zugrunde gelegt
(22.09.15) - Die Deutsche Bundesregierung plant derzeit keine Änderungen am Mindestlohngesetz. Das schreibt sie in ihrer Antwort (18/5807) auf eine Kleine Anfrage (18/5691) der Fraktion Die Linke. Sie werde die Auswirkungen des Gesetzes jedoch kontinuierlich begleiten und die Regelungen zu den im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkten evaluieren. Geplant sei aber eine klarstellende Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch, die sich an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes orientiere. Außerdem würden künftig die tragenden Grundsätze der Rechtsprechung zur Auftraggeberhaftung und der Auslegung des Unternehmerbegriffs im Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch bei den Kontrollen des Mindestlohngesetzes zugrunde gelegt, schreibt die Regierung.
Vorbemerkung der Fragesteller
"Der gesetzliche Mindestlohn wurde in Deutschland zum 1. Januar 2015 eingeführt. Mittlerweile ist das Gesetz mehr als ein halbes Jahr in Kraft und es stellt sich die Frage, wie sich der Mindestlohn beispielsweise auf die Zahlung von Aufstockerleistungen, die Arbeitslosigkeit, das Arbeitsvolumen, die Löhne oder die Zahl der sozialversicherungspflichtig bzw. geringfügig Beschäftigten auswirkt. Vor der Einführung des Mindestlohns gab es eine über viele Jahre geführte, zum Teil lediglich auf Modellen und Annahmen beruhende Debatte über eben diese Wirkungen des Mindestlohns.
Während insbesondere arbeitgebernahe Verbände oder Institute häufig die Gefahr steigender Arbeitslosigkeit heraufbeschworen haben, haben Gewerkschaften und ihnen nahestehende Forschungsreinrichtungen die positiven Wirkungen einer Lohnuntergrenze, wie zum Beispiel den Schutz vor weiter sinkenden Löhnen, mehr Lohngerechtigkeit und eine verbesserte Kaufkraft, herausgestellt. Darüber hinaus werden Fragen zur Kontrolltätigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und zu den Ergebnissen dieser Kontrollen formuliert."
(Deutsche Bundesregierung: ra)
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