Ausnahmeregelung für Honorarnotärzte


Die Honorarnotärzte lehnen die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab, weil dies mehr Aufwand und weniger Flexibilität mit sich bringe
Einnahmen aus einer notärztlichen Tätigkeit im Rettungsdienst sind von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen, wenn die Mediziner daneben noch als Beschäftigte oder niedergelassene Ärzte tätig sind



Der unlängst im Bundestag beschlossene Verzicht auf die Sozialversicherungspflicht von Honorarnotärzten trägt nach Ansicht der Bundesregierung zur Sicherstellung der Rettungsdienste insbesondere in ländlichen Räumen bei. Es habe sich gezeigt, dass im Rettungsdienst die Versorgung nicht mehr ausreichend über festangestellte Ärzte erbracht werden könne, sodass viele Träger auf Honorarärzte zurückgriffen, heißt es in Antwort (18/11142) der Regierung auf eine Kleine Anfrage (18/11022) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Die Träger hätten zugleich beklagt, dass die Rentenversicherung davon ausgehe, dass die Honorarnotärzte sozialversicherungspflichtig seien. Die meisten Honorarnotärzte lehnten es jedoch ab, die bisher auf selbstständiger Basis erbrachten Rettungsdienste in einer Festanstellung zu leisten, denn die meisten dieser Ärzte seien hauptberuflich bereits anderweitig beschäftigt, entweder sozialversicherungspflichtig in einem Krankenhaus oder freiberuflich als niedergelassener Arzt.

Nur wenige Notärzte seien ausschließlich als Honorarärzte im Einsatz. Die Honorarnotärzte lehnten die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab, weil dies mehr Aufwand und weniger Flexibilität mit sich bringe, heißt es in der Antwort weiter. Dies habe zu der Ausnahmeregelung geführt, die mit der Reform des Heil- und Hilfsmittelgesetzes (18/11205) beschlossen wurde.

Die jetzt gefundene Lösung sehe vor, dass Einnahmen aus einer notärztlichen Tätigkeit im Rettungsdienst von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen seien, wenn die Mediziner daneben noch als Beschäftigte oder niedergelassene Ärzte tätig sind. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 03.03.17
Home & Newsletterlauf: 15.03.17


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