Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie


Am 7. Juni 2019 ist die umstrittene Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (im Folgenden: DSM-Richtlinie) in Kraft getreten
Damit ist die Richtlinie von den Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht zu übertragen

1. April 2025

Über die Form der Umsetzung EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-Richtlinie, (EU 2019/790)) hat die Deutsche Bundesregierung noch nicht abschließend entschieden. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/14466) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/13408). Darin wollten die Abgeordneten unter anderem wissen, ob die Umsetzung in einem Gesamtpaket geplant ist oder ob in Erwägung gezogen wird, die Umsetzung einzelner Bestimmungen zeitlich vorzuziehen. Wie es weiter in der Antwort heißt, steht die Bundesregierung in regelmäßigem Austausch mit der EU- Kommission.

Bezüglich der Organisation eines Dialoges mit Interessenträgern und der Erarbeitung von Leitlinien heißt es, die Organisation dieser Prozesse obliege der EU-Kommission. Die Bundesregierung werde, wie bereits in der Vergangenheit, dem Bundestag die im Zusammenhang mit der Umsetzung relevanten Dokumente übermitteln. Eine Reihe von weiteren Fragen, die sich aus der Umsetzung ergeben, würden von der Bundesregierung derzeit geprüft.

Vorbemerkung der Fragesteller
Am 7. Juni 2019 ist die umstrittene Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (im Folgenden: DSM-Richtlinie) in Kraft getreten. Damit ist die Richtlinie von den Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht zu übertragen.

Die Bundesregierung hat im Zuge der Verabschiedung der DSM-Richtlinie am 15. April 2019 eine Protokollerklärung abgegeben, in der sie sich insbesondere zu Details der Umsetzung von Artikel 17 der Richtlinie und dem damit verbundenen Einsatz von Uploadfiltern äußert. Dies betrifft sowohl die Umsetzung, in deren Rahmen Uploadfilter "weitgehend unnötig gemacht" werden sollen als auch Fragen der Interpretation von Bestimmungen der Richtlinie und Bundesregierung einer europaweit einheitlichen Umsetzung. In diesem Zusammenhang kündigt sie an, sich in entsprechendem Sinne in den Dialogprozess der EU-Kommission einzubringen, zu dem diese nach Artikel 17 Absatz 10 der Richtlinie verpflichtet ist.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 17.11.19
Newsletterlauf: 28.01.20


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