Online-Verfahren bei Zivilprozessen


Einführung von Online-Verfahren in die Zivilprozessordnung
Das deutsche Verfahrensrecht sieht etwaige Regelungen bisher nicht vor



Nach der Haltung der Bundesregierung zu dem von den Länder-Justizministern gefassten Beschluss, die Möglichkeit der Einführung von Online-Verfahren in die Zivilprozessordnung (ZPO) zu untersuchen, fragt die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/6291). Mit einem neuen und kostengünstigeren Online-Verfahren insbesondere im Bereich von geringfügigen Forderungen soll demnach effektiver Rechtsschutz auch im Bereich geringfügiger Streitwerte gewährt werden.

Wie die Abgeordneten schreiben, werden Online-Verfahren im Ausland bereits für Streitigkeiten im geringfügigen Bereich genutzt. Das deutsche Verfahrensrecht sehe etwaige Regelungen bisher nicht vor und müsste gegebenenfalls durch den Bundesgesetzgeber geändert werden.

Vorbemerkung der Fragesteller:
Streitigkeiten, deren Streitwert 5 000 Euro nicht übersteigt, werden ausweislich § 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor den Amtsgerichten verhandelt. Die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder hat beschlossen, die Verfahrensstruktur der Zivilklagen dahingehend zu untersuchen, ob insbesondere für den Bereich von geringfügigen Forderungen ein neues und kostengünstigeres Online- Verfahren entwickelt werden sollte.

Dadurch soll effektiver Rechtsschutz auch im Bereich geringfügiger Streitwerte gewährt werden. Online-Verfahren werden im Ausland bereits für Streitigkeiten im geringfügigen Bereich genutzt. Das deutsche Verfahrensrecht sieht etwaige Regelungen bisher nicht vor und müsste ggf. durch den Bundesgesetzgeber geändert werden. Ausweislich der ZPStatistik ist jedoch nicht ersichtlich, mit welcher absoluten Anzahl von Verfahren die Gerichte im geringfügigen Bereich belastet sind.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 30.12.18
Newsletterlauf: 06.02.19


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