Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien
Stromlieferanten sind verpflichtet, den Stromkunden eine Stromkennzeichnung auszuweisen
Die Kennzeichnung "Erneuerbare Energie mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG" darf der Stromlieferant in der Stromkennzeichnung nur ausweisen, wenn er dafür Herkunftsnachweise entwertet hat
Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien dienen dazu, dem Stromkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung einen rechts- und manipulationssicheren Nachweis der Produkteigenschaft erneuerbare Energie zu garantieren. Stromlieferanten sind verpflichtet, den Stromkunden eine Stromkennzeichnung auszuweisen. Diese liefert Informationen über den Energieträgermix des bezogenen Stroms.
Die Kennzeichnung "Erneuerbare Energie mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG" darf der Stromlieferant in der Stromkennzeichnung nur ausweisen, wenn er dafür Herkunftsnachweise entwertet hat. Herkunftsnachweise dürfen innerhalb der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum unabhängig vom zugrunde liegenden Strom gehandelt werden. So lautet die Antwort der Bundesregierung (20/8516) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/8302) zu "Herkunftsnachweisen für sogenannte erneuerbare Energien".
In ihrer Antwort führt die Regierung ferner aus, dass für die Bewerbung eines Produktes oder Unternehmens als "klimaneutral" in Deutschland insbesondere die Vorgaben des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zu beachten sei, welches kein ausdrückliches Verbot für entsprechende Werbeaussagen enthalte. Auf europäischer Ebene würden derzeit jedoch zwei Richtlinien verhandelt, die explizit Werbung mit Nachhaltigkeits- und Umweltaussagen regulieren sollen.
Zudem teilt die Regierung mit: Unternehmen verwendeten die Stromkennzeichnung auch für die Angabe ihrer Treibhausgasemissionen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung und in umweltbezogenen Werbeaussagen. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 21.10.23
Newsletterlauf: 10.01.24
Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat
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Internationale Standards und Normen
Nach Ansicht der Bundesregierung werden im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte europäische Normen nicht generell Teil des Unionsrechts, auch wenn die EU-Kommission aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine andere Meinung vertritt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (20/15026) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14834).
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Treibhausgas (THG)-Emissionen
Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).
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Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich
Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.
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Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung
Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.
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Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen
Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.