Auskunftssperren für Mandatsträger
Schutz vor missbräuchlicher Ausforschung von Wohnanschriften
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (3. BMGÄndG)
Die Deutsche Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (20/12349) den Schutz gefährdeter Personen vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen, die nach Bekanntwerden ihrer Wohnanschrift durch Melderegisterauskünfte erfolgen können, verstärken. Dieser Schutz sei in der Vergangenheit stetig verbessert worden, doch bestehe "weiteres Optimierungspotenzial, um Personen besser vor einer missbräuchlichen Ausforschung ihrer Wohnanschrift zu schützen", schreibt die Bundesregierung in der Begründung.
Danach sollen die Anforderungen an eine Herausgabe von Meldedaten durch eine einfache Melderegisterauskunft erhöht werden. Damit werde einer Ausforschung der Wohnanschrift entgegengewirkt und so die Daten aller Privatpersonen noch besser geschützt, heißt es in der Vorlage. Künftig solle verhindert werden, "dass eine einfache Melderegisterauskunft im manuellen Verfahren bereits erteilt wird, wenn dem Antragsteller einige wenige Daten über die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, bekannt sind und aufgrund dieser Daten eine eindeutige Identifikation der gesuchten Person möglich ist".
Neu geregelt werden soll laut Vorlage zudem, dass bei einfachen und automatisierten Melderegisterauskünften der Antragsteller seine Identität nachzuweisen hat. Durch die Anhebung der Schwelle für die Erteilung einer Melderegisterauskunft an private Dritte soll den Angaben zufolge bewirkt werden, dass "grundsätzlich nur zu Personen, zu denen zuvor ein Kontakt bestand, die Wohnanschrift mitgeteilt wird".
Daneben soll laut Bundesregierung eine Regelung zu Auskunftssperren für Mandatsträger aufgenommen "und diese Personengruppe somit besser geschützt werden". Mit Blick auf Personen, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement etwa im kommunalpolitischen Bereich in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten sind, soll darüber hinaus "insbesondere das Instrument der Auskunftssperre durch Verlängerung der gesetzlichen Befristung von zwei auf vier Jahre effektiver ausgestaltet" werden. Des Weiteren sollen Daten von Personen, bei denen eine Auskunftssperre eingetragen ist, nicht in einer Meldebescheinigung für Familienangehörige genannt werden dürfen.
Zudem sollen den Angaben zufolge mit dem Entwurf einzelne Regelungen des Bundesmeldegesetzes an "geänderte Gegebenheiten" angepasst und damit melderechtliche Abläufe verbessert werden. "Scheinabmeldungen, die insbesondere im Reichsbürger- beziehungsweise Selbstverwalterkontext zunehmen, werden ausdrücklich verboten; Verstöße werden bußgeldbewehrt", führt die Bundesregierung ferner aus. Durch die Änderung des Soldatengesetzes soll daneben der Wehrersatzbehörde die Befugnis zum Bezug von Meldedaten der Dienstleistungspflichtigen ermöglicht werden. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 07.08.24
Newsletterlauf: 20.09.24
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