Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

BFH gab Ärzten dem Grunde nach Recht


Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden
Überschreiten der Richtgrößen habe die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte hätten entlasten müssen

(01.06.15) - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. November 2014 VIII R 13/12 entschieden, dass Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 Prozent überschreiten, Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden dürfen.

Zwei Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis betrieben, hatten in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für (ungewisse) Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebildet, weil sie die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 Prozent, 198 Prozent, 169 Prozent und 195 Prozent überschritten hatten. Das Finanzamt hatte diese Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst, die dagegen erhobene Klage war erfolglos geblieben.

Der BFH gab den Ärzten dem Grunde nach Recht. Nach dem Sozialgesetzbuch sei bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verschreibungen um mehr als 25 Prozent nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss eine Rückforderung in Höhe des Mehraufwandes der Krankenkasse gesetzlich vorgegeben. Dieses Überschreiten der Richtgrößen habe die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte hätten entlasten müssen. Dies genüge angesichts des eingeleiteten Prüfverfahrens, um eine Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, auch wenn der Inanspruchnahme ein strukturiertes Verfahren (Hinwirken auf eine Vereinbarung, förmliche Feststellung des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, Anhörung der betroffenen Ärzte) vorgeschaltet gewesen sei.

Der BFH konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, weil das Finanzgericht auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht geprüft hatte, ob die im Streitfall zu bildende Rückstellung der Höhe nach zutreffend bemessen war. Diese Prüfung ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen. (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2015: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Rechtssicherheit für Betriebsräte

    Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat für eine Neuregelung der Bezahlung von Betriebsräten gestimmt. Mit den Stimmen aller Fraktionen und Gruppen des Bundestages stimmte der Ausschuss für einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/9469) der Bundesregierung in ungeänderter Fassung.

  • Gesetz: Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (20/11226) zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes vorgelegt. Die EU-Richtlinie 2023/2413 zur Änderung der EU-Richtlinie 2018/2001 sieht vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen der Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert wird.

  • EU-Richtlinie 2023/2413

    Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (20/11226) beschlossen.

  • Maßstab der Sachdienlichkeit

    Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz soll reformiert und entfristet werden. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes" (20/10942) vor.

  • Erlass von Rechtsverordnungen

    Die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an den Universitäten der Bundeswehr, an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und an der Hochschule der Deutschen Bundesbank soll nach dem Willen der Bundesregierung zukünftig durch Erlass von Rechtsverordnungen geregelt werden.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen