Gleichklang zur "kleinen Kronzeugen-Regelung"
Deutsche Bundesregierung will Kronzeugen-Regelung einschränken
Strafe müsse der Schuld des Täters entsprechen müsse und dürfe nicht Gegenstand eines unangemessenen Handels sein
(08.06.12) - Die Kronzeugen-Regelung soll nach dem Willen der Deutschen Bundesregierung wieder eingeschränkt werden. In einem Gesetzentwurf (17/9695) macht die Deutsche Bundesregierung darauf aufmerksam, dass die Strafe der Schuld des Täters entsprechen müsse und nicht Gegenstand eines unangemessenen Handels sein dürfe. Deshalb soll die Regelung zur Aufklärungs- und Präventionshilfe nur noch dann anwendbar sein, wenn sich die Angaben des Kronzeugen auf eine Tat beziehen, die mit seinem eigenen Vergehen im Zusammenhang steht.
Die Angaben müssen geeignet sein, zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs, der ihm für seine eigene Tat zu machen ist, zu reduzieren. Diese Einengung stelle damit eine Gleichklang zu der "kleinen Kronzeugen-Regelung" im Betäubungsmittelgesetz her, wo die Rechtsprechung einen solchen Zusammenhang fordere und für ausreichend hält.
Ende Juli 2009 wurde auf Initiative der rot-grünen Koalition die Kronzeugen-Regelung wieder eingeführt. Man versprach sich davon, potenziell kooperationsbereiten Tätern einen stärkeren Anreiz zu bieten, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten zu leisten. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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