Korruptionsbekämpfung in Europa
Entwurf eines Gesetzes zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption
Nunmehr die Voraussetzungen für die Ratifizierung gegeben
Zwei Dokumente des Europarats zur strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption sollen von Deutschland ratifiziert werden. Dazu hat die Deutsche Bundesregierung jetzt dem Bundestag einen Gesetzentwurf (18/9234) zugestellt. Der Europarat, dem über die EU hinaus nahezu alle europäischen Staaten angehören, hatte 1999 ein Strafrechtsübereinkommen über Korruption und 2003 ein Zusatzprotokoll hierzu beschlossen.
Die Bundesregierung hatte beide Dokumente noch auf den jeweiligen Vertragskonferenzen paraphiert. Wie sie im Gesetzentwurf schreibt, wurde die Rechtslage in Deutschland 2014 durch das 48. Strafrechtsänderungsgesetz und 2015 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption an die Vorgaben des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls angepasst. Dadurch seien nunmehr die Voraussetzungen für die Ratifizierung gegeben.
Korruption macht nicht vor den Grenzen von Staaten halt. Von verschiedenen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wurden deshalb Rechtsinstrumente erarbeitet, die der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Korruption dienen. Auch auf der Ebene des Europarats sind im Bereich der strafrechtlichen Korruptionsbekämpfung zwei weitere Rechtsinstrumente beschlossen worden, die nunmehr durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert werden sollen. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 28.07.16
Home & Newsletterlauf: 13.09.16
Meldungen: Gesetze
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Grünes Licht für schnellere Genehmigungsverfahren
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat grünes Licht für verkürzte Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz für Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegeben. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der europäischen RED III-Richtlinie (21/568) stimmten in einer Sondersitzung des Ausschusses die Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Die Fraktion von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke votierten dagegen. Angenommen wurde der Gesetzentwurf in einer auf Antrag der Koalitionsfraktionen zuvor geänderten Fassung.
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Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen" (21/15) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt drei sachlich getrennte Ziele. Erstens soll durch eine Änderung im Gerichtsverfassungsgesetz eine bundeseinheitliche Pflicht zur Veröffentlichung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne im Internet eingeführt werden. Dies soll sich nach dem Entwurf auf die Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern beziehen.
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Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer
Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers.
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Vergaberecht soll vereinfacht werden
Das Vergaberecht soll vereinfacht werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG, 20/14344) eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Zudem sei eine Beschleunigung der Vergabeverfahren ebenso von hoher Bedeutung wie die Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien.
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Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.