Zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes
Heimgesetz: Stärkere Ausrichtung an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts erforderlich
Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes: Mehr Verbraucherschutz für pflege- und hilfsbedürftige Menschen
(27.03.09) - Die Koalitionsfraktionen wollen die Rechte pflegebedürftiger Menschen stärken und haben dazu einen "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes" (16/12409) vorgelegt. Ziel der Neuregelung ist es, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen bei Abschluss von Verträgen zu stärken, in denen die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen an die Überlassung von Wohnraum gebunden ist.
Zur Begründung heißt es, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen würden Verträge, die pflegebedürftige Menschen zur Bewältigung ihres Hilfebedarfs abschließen, nur unzulänglich erfassen. Mit der Neuregelung sollen sie nun vor Benachteiligungen geschützt und in einer möglichst selbstbestimmten Lebensführung unterstützt werden.
Dazu sei, schreiben die Fraktionen, eine stärkere Ausrichtung an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts erforderlich. Im Sinne eines modernen Verbraucherschutzrechts sollen die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" für die Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Die Verbraucher sollen als gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner anerkannt werden, um sie bei der Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen zu stärken.
Gleichzeitig müssten aber auch den Unternehmern genügend Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben. Das gebiete zum einen der Gedanke des gerechten Interessenausgleichs, zum anderen sei dies eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung neuer und vielfältiger Angebote, heißt es in dem Entwurf der Koalitionsfraktionen.
Die Neuregelung war durch die im Jahr 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform notwendig geworden, die die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern auch in diesem Bereich neu geordnet hatte. Demnach liegt die Gesetzgebungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Heimrechts allein bei den Ländern.
Für die zivilrechtlichen Regelungen ist jedoch weiter der Bund zuständig. Das führt dazu, dass die ordnungsrechtlichen und die zivilrechtlichen Vorschriften nicht mehr in einem Bundesgesetz geregelt werden können. Die zivilrechtlichen Vorschriften sind also künftig gesondert zu regeln. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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