Rückenwind für den Datenschutz
Bundesverwaltungsgerichtsurteil in Sachen Facebook-Fanpages
Zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände kann eine Anordnung zur Deaktivierung der Fanpage ein verhältnismäßiges Mittel sein
Schon seit 2011 läuft der Rechtsstreit zu Facebook-Fanpages: Damals hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein per Anordnung aufgegeben, ihre Facebook-Fanpage aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren. Mittlerweile haben sich das Verwaltungsgericht Schleswig, das Oberverwaltungsgericht Schleswig, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, der Europäische Gerichtshof und wieder das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall beschäftigt.
Nachdem der Europäische Gerichtshof im Juni 2018 die gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook und Fanpage-Betreibern festgestellt hatte, entschied das Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2019 nach der mündlichen Verhandlung, dass eine Datenschutzbehörde den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen kann.
In Kurzform bedeutet das Urteil:
1. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Verantwortlichkeit der Betreiber von Facebook-Fanpages.
2. Das ULD durfte damals gegen Fanpage-Betreiber eine Anordnung erlassen, zumal ein Vorgehen gegen Facebook zuständigkeitshalber nicht geboten war.
3. Zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände kann eine Anordnung zur Deaktivierung der Fanpage ein verhältnismäßiges Mittel sein.
Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, kommentiert dies: "Diese Klarstellung bedeutet Rückenwind für den Datenschutz. Deswegen freue ich mich, dass das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig aufgehoben und unsere Argumentation bestätigt hat."
Das Bundesverwaltungsgericht machte insbesondere deutlich, dass ein Vorgehen gegen die Wirtschaftsakademie gerade nicht ermessenfehlerhaft war. Der Vorwurf der Klägerin, man hätte eine Maßnahme gegen Facebook selbst richten müssen, ist damit ausgeräumt. Der Rechtsstreit wurde an das Oberverwaltungsgericht Schleswig zurückverwiesen, weil das Bundesverwaltungsgericht noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Datenverarbeitungsvorgänge beim Besuch einer Fanpage für notwendig erachtete.
Genauere Analysen folgen, sobald die Urteilsbegründung verfügbar ist.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts: https://www.bverwg.de/de/pm/2019/62
(Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: ULD)
eingetragen: 15.09.19
Newsletterlauf: 29.10.19
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