Überzogene Kosten für Namensänderung bei Reisen: Veranstalter dürfen nur tatsächliche Mehrkosten verlangen Für eine Namensänderung verlangen Reiseveranstalter oft horrende Summen – egal, ob nur eine fehlerhafte Schreibweise korrigiert werden soll oder die Kunden einen Ersatzreisenden nennen, weil er selbst die Reise nicht antreten kann
(20.11.13) - Wenn Verbraucher nach einer Reisebuchung den Namen eines Reisenden ändern lassen, darf der Veranstalter keine Zusatzkosten in Höhe des vollen Reisepreises oder mehr berechnen. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die FTI Touristik GmbH entschieden.
Für eine Namensänderung verlangen Reiseveranstalter oft horrende Summen – egal, ob nur eine fehlerhafte Schreibweise korrigiert werden soll oder die Kunden einen Ersatzreisenden nennen, weil er selbst die Reise nicht antreten kann. In der Buchungsbestätigung eines Veranstalters hieß es: Achtung: Bei Namensänderung können Mehrkosten von bis zu 100 Prozent des Reispreises oder mehr anfallen. Nach dem Gesetz dürfen Verbraucher bei Pauschalreisen noch bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson bestimmen. Durch solche Klauseln mit völlig überzogenen Kosten werden die Rechte der Kunden jedoch ausgehöhlt, kritisiert Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.
So sahen es auch die Richter am Münchner Landgericht. Sie stellten klar, dass Reiseveranstalter nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten verlangen dürfen. Die Klausel erwecke dagegen den Eindruck, das Unternehmen könne für eine Namensänderung einen beliebigen Preis festlegen – und sogar für die Korrektur eines Erfassungsfehlers kassieren. Die angekündigten Mehrkosten könnten Kunden derart abschrecken, dass sie die Reise gar nicht erst antreten, statt beispielsweise den nach einer Heirat geänderten Namen umschreiben zu lassen. Urteil des LG München I vom 26.09.2013, Az. 12 O 5413/13, nicht rechtskräftig (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
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