Bilanzposition und Liquidität der Lufthansa
EU-Kommission leitet eingehende Prüfung einer mit 6 Mrd. EUR ausgestatteten deutschen Unterstützungsmaßnahme zur Rekapitalisierung der Lufthansa im Kontext der Coronavirus-Pandemie ein
Die deutsche Beihilfemaßnahme bestand aus einer Eigenkapitalkomponente im Umfang von 306 Mio. EUR und zwei hybriden Instrumentenkomponenten
Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine deutsche Rekapitalisierungsmaßnahme von 6 Mrd. EUR für die Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden "Lufthansa ") mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich am 25. Juni 2020 von der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit COVID-19 genehmigt worden, doch dieser Genehmigungsbeschluss wurde am 10. Mai 2023 vom Gericht für nichtig erklärt. Ein von der Lufthansa eingelegtes Rechtsmittel ist noch anhängig.
Die Unterstützungsmaßnahme zielte darauf ab, die Bilanzposition und Liquidität der Lufthansa in der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wiederherzustellen.
Prüfung der Kommission
Die deutsche Beihilfemaßnahme bestand aus einer Eigenkapitalkomponente im Umfang von 306 Mio. EUR und zwei hybriden Instrumentenkomponenten: der stillen Beteiligung I in Höhe von 4,7 Mrd. EUR mit Merkmalen eines nicht konvertierbaren Eigenkapitalinstruments und der stillen Beteiligung II von 1 Mrd. EUR mit Merkmalen eines wandelbaren Schuldtitels.
Am 25. Juni 2020 genehmigte die Kommission die von Deutschland angemeldete Rekapitalisierungsmaßnahme. Die Kommission war zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und den im Befristeten COVID-19-Rahmen festgelegten Voraussetzungen vereinbar ist.
Um die Beihilfe erhalten zu können, musste die Lufthansa eine Reihe verhaltensbezogener Vorgaben einhalten, wie z. B. Dividendenverbote und eine strikte Begrenzung der Vergütung ihrer Geschäftsführung einschließlich eines Verbots von Bonuszahlungen. Darüber hinaus musste die Lufthansa bis zu 24 Zeitnischen pro Tag für die Flughäfen Frankfurt und München veräußern, um konkurrierenden Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit zu geben, dort eine Basis zu errichten.
Mit seinem Urteil vom 10. Mai 2023 erklärte das Gericht den Genehmigungsbeschluss der Kommission für nichtig. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme mehrere der im Befristeten COVID-19-Rahmen festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllte.
Nach dem Urteil des Gerichts wird die Kommission nun eine eingehendere Prüfung der Rekapitalisierungsmaßnahme durchführen. Dabei wird sie insbesondere folgende Aspekte unter die Lupe nehmen:
>> die Beihilfefähigkeit der Lufthansa,
>> die Notwendigkeit eines sogenannten "Step-up-Mechanismus" oder eines ähnlichen Mechanismus, um Anreize für den Ausstieg des Staates aus der Kapitalbeteiligung zu schaffen,
>> den Kurs der Aktien zum Zeitpunkt einer möglichen Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital,
>> die Frage, ob die Lufthansa außer an den Flughäfen Frankfurt und München auch noch an anderen Flughäfen über erhebliche Marktmacht verfügt, insbesondere an den Flughäfen Düsseldorf und Wien, und
>> bestimmte Aspekte der strukturellen Verpflichtungen, die der Lufthansa auferlegt wurden.
Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens erhalten Deutschland und andere Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Hintergrund
Das Passagierluftverkehrsgeschäft der Lufthansa umfasst Lufthansa Passenger Airlines, Swiss International Air Lines Ltd., Brussels Airlines S.A./N.V., Austrian Airlines AG, Air Dolomiti S.p.A., Eurowings GmbH, Germanwings GmbH, Edelweiss Air AG und SunExpress Deutschland GmbH. Diese Fluggesellschaften mit einer Flotte von mehr als 700 Flugzeugen führen Flüge zu mehr als 300 Zielorten in rund 100 Ländern durch.
Die Kommission hat am 19. März 2020 einen Befristeten Rahmen erlassen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der Coronapandemie zu unterstützen. Dieser Befristete Rahmen wurde am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar und 18. November 2021 verlängert.
Wie im Mai 2022 angekündigt, wurde der Befristete COVID-19-Rahmen mit einigen Ausnahmen nicht über die festgelegte Frist vom 30. Juni 2022 hinaus verlängert.
Der Rahmen ergänzte die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend eine Rettungsbeihilfe benötigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV für Einbußen entschädigen, die ihnen direkt durch ein außergewöhnliches Ereignis – wie die Coronakrise – entstanden sind. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 10.07.24
Newsletterlauf: 03.09.24
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