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Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens


Europäische Kommission holt Rückmeldungen zum Entwurf der kartellrechtlichen Leitlinien zum Thema "Behinderungsmissbrauch" ein
Die Durchsetzung des Artikels 102 AEUV ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass auf den Märkten wirksamer Wettbewerb herrscht



Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine deutsche Umstrukturierungsmaßnahme im Umfang von 321,2 Mio. EUR für Condor mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich im Juli 2021 von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung genehmigt worden, doch dann wurde der Genehmigungsbeschluss der Kommission durch das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2024 für nichtig erklärt.

Die Untersuchung der Kommission
Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienste für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere für Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, der Thomas Cook Group, Insolvenz anmelden.

Im Juli 2021 genehmigte die Kommission eine mit 321,2 Mio. EUR ausgestattete Umstrukturierungsmaßnahme, die Condor die Wiederherstellung der Rentabilität ermöglichen sollte. Die Umstrukturierungsmaßnahme umfasste i) die Abschreibung von Forderungen im Umfang von 90 Mio. EUR aus einem staatlich garantierten öffentlichen Darlehen in Höhe von 550 Mio. EUR, das von der deutschen Entwicklungsbank KfW gewährt worden war, ii) eine Neugestaltung der Rückzahlungsbedingungen für den restlichen Darlehensbetrag, soweit er zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten verwendet wurde, und iii) die Abschreibung von Zinsforderungen im Umfang von 20,2 Mio. EUR aus dem Ausgleich, den Condor in der COVID-19-Krise erhalten hatte.

Mit seinem Urteil vom 8. Mai 2024 erklärte das Gericht den Genehmigungsbeschluss der Kommission von 2021 für nichtig. Das Gericht befand, dass die Kommission nicht geprüft hatte, ob Deutschland eine ausreichende Vergütung für die Condor gewährten Abschreibungen erhielt. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Kommission insbesondere prüfen müssen, ob Deutschland ausreichende Aufschläge erhalten hat, die sicherstellen, dass ehemalige Anteilseigner und nachrangiger Gläubiger einen hinreichenden Teil der Umstrukturierungslast tragen, sodass der Beihilfebetrag niedriger wäre.

Nach dem Urteil des Gerichts wird die Kommission nun die Umstrukturierungsmaßnahme weiter untersuchen. Insbesondere wird die Kommission prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine weitere Lastenverteilung und eine Verringerung des moralischen Risikos möglich und erforderlich waren und ob sich dies auf Art und Umfang der ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen ausgewirkt hätte.

Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens erhalten Deutschland und andere Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Hintergrund
Im April 2020 genehmigte die Kommission ein staatlich garantiertes Darlehen in Höhe von 550 Mio. EUR für Condor, um die Fluggesellschaft teilweise für die zwischen März und Dezember 2020 infolge der COVID-19-Pandemie entstandenen Einbußen zu entschädigen. Der Genehmigungsbeschluss der Kommission von 2020 wurde im Juni 2021 vom Gericht für nichtig erklärt. Die Kommission nahm ihren Beschluss im Juli 2021 auf der Grundlage einer Ex-post-Analyse des tatsächlich entstandenen Schadens und unter Berücksichtigung des Urteils erneut an und genehmigte gleichzeitig die Umstrukturierungsbeihilfe für die Fluggesellschaft.

Nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen in Schwierigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen unterstützen. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zählen zu den Beihilfeformen, die den Wettbewerb am stärksten verfälschen, da sie Unternehmen unterstützen, die andernfalls aus dem Markt ausscheiden würden. Daher sind solche Beihilfen nach den Leitlinien nur unter strengen Voraussetzungen zulässig: Das Unternehmen muss eine tiefgreifende Umstrukturierung vornehmen, um seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Das Unternehmen, seine Eigentümer und nachrangige Gläubiger müssen einen ausreichenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten, um eine angemessene Lastenverteilung zu gewährleisten und moralischem Risiko vorzubeugen. Zudem müssen Maßnahmen ergriffen werden, um etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, und die Maßnahme muss zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 09.08.24
Newsletterlauf: 09.10.24


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