Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

EU-Beihilfevorschriften geprüft


EU-Kommission genehmigt deutsche Beihilferegelung im Umfang von 1,7 Mrd. EUR zur Unterstützung von Schienengüterverkehrsunternehmen im Einzelwagen- und Ganzzugverkehr
Deutschland meldete bei der Kommission eine geplante Regelung an, über die 1,7 Mrd. EUR zur Unterstützung von Schienengüterverkehrsunternehmen im Einzelwagen- und Ganzzugverkehr bereitgestellt werden sollen



Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 1,7 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Unterstützung von Schienengüterverkehrsunternehmen genehmigt, die im Einzelwagen- und Ganzzugverkehr tätig sind. Im Einklang mit den Zielen der von der Kommission entwickelten Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und des europäischen Grünen Deals wird die Maßnahme dazu beitragen, dass der Schienengüterverkehr wettbewerbsfähig und seine Umweltleistung erhalten bleibt.

Die deutsche Beihilfemaßnahme
Deutschland meldete bei der Kommission eine geplante Regelung an, über die 1,7 Mrd. EUR zur Unterstützung von Schienengüterverkehrsunternehmen im Einzelwagen- und Ganzzugverkehr bereitgestellt werden sollen. Ziel der Regelung ist es, einen Teil der hohen Betriebskosten zu decken. Durch die Förderung eines umweltfreundlicheren Verkehrsmittels soll so die Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene unterstützt und gewahrt werden.

Beim Einzelwagenverkehr werden einzelne Wagen oder Wagengruppen verschiedener Unternehmen zu einem Zug zusammengestellt. Beim Ganzzugverkehr dagegen bleibt die Zusammensetzung des Zuges vom Ausgangs- bis zum Zielort unverändert und können über die Regelung Fahrten von kurzen Blockzügen (max. 15 Wagen) auf Strecken von bis zu 300 km gefördert werden. Rentabel betreiben lassen sich beide Verkehrsarten kaum. Der Einzelwagenverkehr ist aufgrund des Wagenwechsels und Rangierens komplex und mehrstufig, was ihn teuer macht. Beim Ganzzugverkehr können aufgrund der geringeren Wagenzahl und der kurzen Strecken keine Größenvorteile erzielt werden.

Auf der Grundlage der Regelung sollen Beihilfen in Form von Direktzuschüssen gewährt werden. Die Mittelausstattung beläuft sich auf höchstens 320 Mio. EUR jährlich bzw. 1,7 Mrd. EUR insgesamt. Die Regelung soll fünf Jahre laufen (bis Mai 2029).

Die beihilferechtliche Beurteilung der Kommission
Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Koordinierung des Verkehrs und nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen von 2008. Sie ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

>> Die Regelung fördert Umweltschutz und Mobilität, da sie zum einen Segmente des Schienenverkehrs unterstützt, der umweltfreundlicher ist als der Straßenverkehr, und zum anderen die Überlastung der Straßen verringert.
>> Die Maßnahme ist erforderlich und geeignet, um das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die (weitere) Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die mit hohen Betriebskosten verbundene Schiene.
>> Die Regelung ist angemessen, d. h. auf das erforderliche Minimum beschränkt, da die Förderung die in den Eisenbahnleitlinien festgelegten Obergrenzen nicht übersteigt.
>> Durch die Regelung sollen lediglich die Wettbewerbsnachteile des Schienengüterverkehrs gegenüber dem Straßenverkehr verringert werden. Die Maßnahme wird somit keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben.

Daher hat die Kommission die deutsche Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund
Nach Artikel 93 AEUV können die Mitgliedstaaten die Koordinierung des Verkehrs fördern, auch im Stadtverkehr. In den Eisenbahnleitlinien von 2008 wurden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Beihilfen für Eisenbahnunternehmen insbesondere auf der Grundlage des Artikels 93 AEUV als mit dem Binnenmarkt und den Beihilfevorschriften vereinbar angesehen werden können.

Vor dem Beschluss hat die Kommission auf der Grundlage der Eisenbahnleitlinien bereits andere geltende deutsche Regelungen genehmigt, mit denen sowohl im Schienenpersonenverkehr als auch im Schienengüterverkehr tätige Unternehmen (SA.110055) bzw. speziell Schienengüterverkehrsunternehmen (SA.109540, SA.58046) unterstützt werden. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 26.05.24
Newsletterlauf: 17.07.24


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Durchsetzung des Kartellrechts

    Die Europäische Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht.

  • Halbleiterfertigungsanlage in Dresden

    Die Europäische Kommission hat eine 5 Mrd. EUR schwere deutsche Maßnahme zur Unterstützung der European Semiconductor Manufacturing Company ("ESMC") beim Bau und Betrieb eines Mikrochip-Werks in Dresden nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Einfuhren von Elektrofahrzeugen

    Im Rahmen ihrer laufenden Antisubventionsuntersuchung hat die Europäische Kommission den interessierten Parteien heute den Entwurf ihrer Entscheidung zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren batteriebetriebener Elektrofahrzeuge aus China offengelegt.

  • Transparenz der Werbung

    Die EU-Kommission hat X von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass es in Bereichen im Zusammenhang mit "Dark Patterns", Transparenz der Werbung sowie Datenzugang für Forschende gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstößt.

  • Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Delivery Hero und Glovo durch Beteiligung an einem Kartell im Bereich der Online-Bestellung und -Lieferung von Mahlzeiten, Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchergütern im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben. Delivery Hero und Glovo zählen zu den größten Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa. Delivery Hero hielt ab Juli 2018 eine Minderheitsbeteiligung an Glovo, bis es im Juli 2022 die alleinige Kontrolle über das Unternehmen erwarb.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen