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Schutz für Pauschalreisende


Ministerrat unterstützt neue EU-Vorschriften zum besseren Schutz von über 120 Millionen Urlaubern
Mit den neuen Vorschriften wird der durch die EU-Pauschalreiserichtlinie von 1990 gewährleistete Schutz für herkömmliche Pauschalreisen ausgeweitet

(26.06.15) - Auf der Tagung des Rates "Wettbewerbsfähigkeit" haben die Minister eine politische Einigung über neue Rechtsvorschriften erzielt, die einen besseren, dem digitalen Zeitalter angepassten Schutz für Pauschalreisende bringen werden. Dazu Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, sagte: "Wenn Sie Ihren Urlaub planen, sollten Sie sich keine Sorgen über einen unzureichenden Rechtsschutz machen müssen. Deshalb wurden neue EU-Vorschriften auf den Weg gebracht, von denen demnächst über 120 Millionen Urlauber profitieren werden, die online Kombinationen von Reiseleistungen buchen. Damit werden die bestehenden EU-Vorschriften für Pauschalreisen an die Erfordernisse des digitalen Zeitalters angepasst. Urlauber werden künftig genau wissen, was sie kaufen und welche Rechte sie haben, vor allem für den Fall, dass in ihrem Urlaub etwas schiefläuft. Die neuen Vorschriften kommen aber auch der Reisebranche zugute, indem sie deren Verwaltungsaufwand reduzieren und für die dringend benötigte Rechtssicherheit sorgen."

Mit den neuen Vorschriften wird der durch die EU-Pauschalreiserichtlinie von 1990 gewährleistete Schutz für herkömmliche Pauschalreisen auf 120 Millionen Verbraucher ausgeweitet, die andere Formen von Reisepaketen buchen, wie z. B. auf einer entsprechenden Website selbst zusammengestellte Kombinationen aus Flug plus Hotel oder Autovermietung. Ein Schutz wird künftig in allen Fällen sichergestellt sein, in denen Reiseleistungen als Gesamtpaket beworben oder zu einem Gesamt- oder Pauschalpreis angeboten werden.

Gleichzeitig erwachsen aus der neuen Regelung aber auch Vorteile für die Reisebranche: Verringerung des Verwaltungsaufwands, Erleichterung grenzübergreifender Geschäftsabschlüsse und Rechtssicherheit.

Mit Blick auf den Verbraucherschutz geht es nicht nur um die Ausweitung bestehender Rechte auf eine größere Zahl von Verbrauchern, sondern auch um eine Stärkung der Rechte von Reisenden.

>> Klarere Informationen: Unternehmer müssen den Reisenden verständliche Informationen über das Leistungspaket und den durch die Pauschalreisevorschriften garantierten Schutz bereitstellen, unter anderem über Preise und etwaige zusätzlich anfallende Gebühren.

>> Fairere und berechenbarere Preise: Sollte ein Pauschalreiseveranstalter den Preis um mehr als 8 Prozent erhöhen, hat der Reisende das Recht, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem ist der Unternehmer verpflichtet, Preissenkungen an den Verbraucher weiterzugeben.

>> Gestärkte Rücktrittsrechte: Im Falle von Naturkatastrophen, Kriegshandlungen oder anderen bedrohlichen Situationen am Bestimmungsort ist vor der Abreise ein kostenloser Rücktritt vom Vertrag möglich. Darüber hinaus können Pauschalreisende ihre Buchung gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr aus jedem beliebigen Grund stornieren lassen.

>> Eindeutige Klärung der Haftungsfrage: Wer ist verantwortlich, wenn etwas schiefgeht? In allen EU-Mitgliedstaaten haftet der Veranstalter der Pauschalreise. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten eine Mithaftung des Reisevermittlers vorsehen.

>> Klare Haftung für Buchungsfehler: Für Buchungsfehler im Zusammenhang mit Pauschalreisen und verbundenen Reisearrangements haften ausdrücklich die Unternehmer.

>> Präzisierung wesentlicher Verbraucherrechte: Vom Reiseveranstalter wird verlangt, dass er in Schwierigkeiten geratenen Reisenden Beistand leistet, beispielsweise durch die Bereitstellung von Informationen über Gesundheitsdienste oder konsularischen Beistand, und dass er bei der Suche nach alternativen Reisearrangements behilflich ist. So haben Reisende beispielsweise Anspruch auf eine verlängerte Unterbringung für drei weitere Nächte, wenn ihre rechtzeitige Rückbeförderung aufgrund einer Naturkatastrophe nicht möglich ist – es sei denn, die einschlägigen Regelungen der Passagierrechte sehen einen noch längeren Zeitraum vor.

>> Erstattungs- und Rückbeförderungsgarantien: Bei Insolvenz des Veranstalters einer Pauschalreise erstrecken sich die betreffenden Garantien auch auf verbundene Reisearrangements. Anbieter solcher Arrangements wie etwa Fluglinien werden für eine geeignete Insolvenzabsicherung sorgen müssen, damit im Falle ihrer Insolvenz die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet sind.

Den Unternehmen werden auch die Modernisierung der Vorschriften und die Verringerung des Verwaltungsaufwands zugutekommen, womit sich die Erfüllungskosten um 8 bis 11 EUR pro verkaufte Pauschalreise reduzieren dürften.

>> Gleiche Wettbewerbsbedingungen: EU-weit werden für alle Unternehmen, die konkurrierende Reiseprodukte anbieten, einheitliche Bedingungen gelten.

>> Erleichterung grenzübergreifender Geschäftsabschlüsse: Es gelten gemeinsame Vorschriften für Informationspflichten, Haftung und sonstige Anforderungen.

>> Gegenseitige Anerkennung von Insolvenzschutzregelungen: Die Unternehmen werden sich künftig nicht mehr mit 28 unterschiedlichen Insolvenzschutzregelungen auseinandersetzen müssen, da eine EU-weite gegenseitige Anerkennung der Insolvenzschutzregelungen vorgesehen ist.

>> Geschäftsreisen, die von darauf spezialisierten Unternehmen organisiert werden, sind künftig vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen: Auf diese Weise wird eine Überregulierung vermieden und gleichzeitig sichergestellt, dass auch Klein- und Kleinstunternehmen, die ihre Reisen genauso wie Verbraucher planen, den durch die Richtlinie gewährten Schutz genießen.

>> Zeitgemäße Informationspflichten, die nicht mehr ausschließlich auf Reiseprospekte abstellen. Der Umstand, dass die Unternehmer künftig auf den Neudruck von Broschüren verzichten können, dürfte ihnen Kosteneinsparungen von jährlich 390 Mio. EUR bescheren.

Nächste Schritte
Auf seiner Plenartagung im Juni wird das Europäische Parlament über den zwischen den EU-Organen vereinbarten Text abstimmen. Anschließend wird auch der Rat der Europäischen Union den Vorschlag im September oder Oktober formell verabschieden. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU im Herbst steht den Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Jahren für die Umsetzung der neuen Vorschriften und den Unternehmern eine Frist von weiteren sechs Monaten für die erforderliche Umstellung zur Verfügung.

Hintergrund
Die Kommission hat den Vorschlag im Juli 2013 vorgelegt, das Europäische Parlament hat ihn im März 2014 befürwortet. Der Ministerrat hat sich im Dezember 2014 auf eine allgemeine Ausrichtung verständigt.

Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften werden für drei Formen der Kombination von Reiseleistungen gelten:
>> Vorab zusammengestellte Pauschalreisen –
Kompletturlaubspakete eines Reisveranstalters, die mindestens zwei Einzelleistungen umfassen: Beförderung, Unterbringung oder andere Dienstleistungen wie etwa die Bereitstellung eines Mietwagens
>> Maßgeschneiderte Pakete – Auswahl bestimmter Einzelleistungen durch den Reisenden, die dann bei einem einzigen Unternehmen online oder offline gekauft werden
>> Verbundene Reisearrangements – Wird dem Verbraucher, nachdem er auf einer Website eine Reiseleistung gebucht hat, vorgeschlagen, über einen bestimmten Link oder auf anderem Wege eine weitere Leistung zu buchen, bieten ihm die neuen Vorschriften einen gewissen Schutz, sofern die zweite Buchung innerhalb von 24 Stunden erfolgt.
(Europäische Kommission: ra)


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