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Nicht an das EU-Recht angepasst


Mehrwertsteuererstattung: Europäische Kommission verklagt Deutschland wegen Vorschriften für Bürger aus Nicht-EU-Ländern
Es gibt im EU-Recht keine Bestimmung, dass Antragsformulare für die Erstattung der Mehrwertsteuer persönlich zu unterschreiben sind

(23.10.14) - Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen seiner Vorschriften für Anträge zur Mehrwertsteuererstattung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Die Vorschriften wirken sich auf Markbeteiligte aus Nicht-EU-Ländern diskriminierend aus.

Wer als Nicht-EU-Bürger in einem EU-Land einkauft, kann sich die Mehrwertsteuer für innerhalb der EU gekaufte Ware zurückerstatten lassen. Für die meisten Waren, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden sollen, kann eine Mehrwertsteuererstattung beantragt werden. Nach deutschem Mehrwertsteuerrecht müssen Steuerpflichtige, die außerhalb der EU ansässig sind, ihren Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen persönlich unterschreiben. Dagegen können in Deutschland ansässige Marktbeteiligte einem Dritten die Vollmacht zur Unterzeichnung und Einreichung ihres Mehrwertsteuererstattungsantrags erteilen.

Nach Auffassung der Kommission verstößt diese Anforderung an Marktteilnehmer aus Drittländern gegen die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichwertigkeit des EU-Rechts. Es gibt im EU-Recht keine Bestimmung, dass Antragsformulare für die Erstattung der Mehrwertsteuer persönlich zu unterschreiben sind.

Außerdem kann es durch die Vorschrift, dass Marktbeteiligte aus Nicht-EU-Ländern (im Gegensatz zu Marktbeteiligten in der EU) die Anträge persönlich unterschreiben müssen, für nicht in der EU ansässige Marktbeteiligte außerordentlich schwierig werden, eine Mehrwertsteuererstattung zu erhalten. Nach Auffassung der Kommission ließe sich das erklärte Ziel Deutschlands, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und ein ordnungsgemäßes Erstattungsverfahren sicherzustellen, auf andere Weise - wie z. B. durch die Benennung eines Steuervertreters - erreichen.

Die Kommission hat im September 2012 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet, in der Deutschland aufgefordert wurde, die einschlägigen Vorschriften zu ändern. Die deutschen Behörden haben ihre Vorschriften aber nicht an das EU-Recht angepasst. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

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  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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