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Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel


Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Übernahme des belgischen Pharmaunternehmens Omega Pharma durch die Beteiligungsgesellschaft Waterland und die belgische Holding Alychlo
Übernahme wird den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern


(09.01.12) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Omega Pharma NV, einem belgischen Anbieter von OTC-Arznei- und Gesundheitsmitteln, durch die belgische Holdinggesellschaft Alychlo NV und einen von Waterland Private Equity Investment B.V. kontrollierten Fonds nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt (OTC = over the counter = nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel).

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass das zusammengeschlossene Unternehmen nicht nur auf den Märkten für OTC-Arzneimittel und andere Gesundheitsprodukte, sondern auch auf den entsprechenden nachgelagerten Vertriebsmärkten weiterhin wirksamem Wettbewerb ausgesetzt sein wird.

Omega Pharma bietet sowohl eigene OTC-Arzneimittel und Gesundheits- und Körperpflegeprodukte als auch Produkte von Dritten an. Da einer der von Waterland verwalteten Fonds das Unternehmen Arseus NV kontrolliert, das in geringerem Umfang ebenfalls eigene und Drittanbieterprodukte verkauft, führt der Zusammenschluss zu horizontalen und vertikalen Effekten in Belgien und den Niederlanden.

Diese Effekte sind allerdings unerheblich, weil die Marktanteile des zusammengeschlossenen Unternehmens durch Arseus kaum steigen, das Unternehmen auf den nachgelagerten Märkten kaum vertreten ist und es starke Wettbewerber gibt. Die Übernahme wird somit den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern.

Das Vorhaben wurde am 9. November 2011 bei der Kommission angemeldet.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission ist verpflichtet, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet. (Europäische Kommission: ra)


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