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Containerlinienreedereien & Wettbewerbsbehörden


Kartellrecht: Europäische Kommission eröffnet Prüfverfahren gegen Containerlinienreedereien
Verstoßen aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gegen die EU-Kartellvorschriften

(11.12.13) - Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren gegen mehrere Containerlinienreedereien eingeleitet, um zu untersuchen, ob diese durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Containerlinienreedereien befördern Container per Schiff nach einem festen Fahrplan auf bestimmten Strecken, z. B. zwischen den Häfen Shanghai, Hongkong oder Singapur und den Häfen Rotterdam, Hamburg oder Southampton. Die Einleitung eines Verfahrens greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Die betreffenden Unternehmen geben seit 2009 regelmäßig geplante Preiserhöhungen durch Pressemitteilungen auf ihren Websites und in der Fachpresse bekannt. Mehrmals jährlich kündigen sie den Betrag und den Termin der Erhöhungen an, die in der Regel zu einem ähnlichen Zeitpunkt vorgenommen werden. Dabei gibt ein Unternehmen nach dem anderen wenige Wochen vor dem angekündigten Termin seine Pläne bekannt.

Die Kommission hat Bedenken, dass die Unternehmen einander auf diese Weise über geplante Preiserhöhungen informieren und den Wettbewerb dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie zum Nachteil der Verbraucher höhere Preise auf dem Markt für Linienschifffahrtsdienste für die Container-Beförderung auf Strecken von und nach Europa durchsetzen. Die Kommission wird nun prüfen, ob dieses Verhalten eine abgestimmte Verhaltensweise darstellt, die gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verstößt.

Hintergrund
Artikel 101 AEUV verbietet wettbewerbswidrige Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf die betreffenden Verhaltensweisen. Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung besagt ferner, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat die Containerlinienreedereien und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Verfahrensleitung in dieser Sache unterrichtet.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer solchen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des Falls, der Bereitschaft der Unternehmen zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall werden im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Nummer 39850 veröffentlicht. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

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    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aktualisiert. Akteure in der EU, die unter den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, müssen bei Transaktionen, an denen die betreffenden Länder beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit walten lassen - eine wichtige Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems.

  • Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen

    Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • Bereitstellung von Satellitenkapazitäten

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.

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    Eine Studie zeigt: Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada fördert Handelsexporte und diversifizierte Lieferketten in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Studie, die von unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der Verpflichtung der Kommission zu einer faktengestützten Politikgestaltung durchgeführt wurde, liefert eindeutige Beweise dafür, dass ein offener, regelbasierter, berechenbarer und kooperativer Handel funktioniert.

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    Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das dazu beitragen soll, den EU-Verbriefungsrahmen einfacher und zweckmäßiger zu machen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben das Ziel, Verbriefungstätigkeiten in der EU zu erleichtern, ohne die Finanzstabilität zu beeinträchtigen. Ein stärkerer und einfacherer Verbriefungsrahmen kann dazu beitragen, mehr Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, und so das Wirtschaftswachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU fördern. Diese Überarbeitung ist die erste Gesetzgebungsinitiative, die im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vorgeschlagen wurde.

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