Pensionskostensubventionen für Beamte
Staatliche Beihilfen: Kommission verweist Deutschland an den EuGH wegen nicht erfolgter Rückforderung rechtswidriger Beihilfen von der Deutschen Post
Die Kommission stellte fest, dass die Deutsche Post zu hohe Ausgleichszahlungen für die "Pensionsaltlasten" erhalten hat, die sich aus der Übernahme von Beamten früherer Postverwaltungen ergaben
(12.12.13) - Die Europäische Kommission hat Deutschland an den Europäischen Gerichtshof verwiesen, weil das Land einem Beschluss der Kommission vom Januar 2012 über die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen von der Deutschen Post nicht nachgekommen ist. In dem Beschluss der Kommission wurde festgestellt, dass eine Kombination aus hohen regulierten Preisen und von Deutschland gewährten Pensionssubventionen der Deutschen Post AG einen unfairen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Wettbewerbern verschafft hat und daher mit den EU-Beihilfevorschriften nicht vereinbar war. Die Kommission forderte Deutschland zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen von der Deutschen Post AG und zur Abschaffung der einschlägigen Bestimmungen für die Zukunft auf. Fast zwei Jahre nach dem Beschluss der Kommission ist dies noch nicht geschehen.
In ihrem Beschluss von 2012 forderte die Kommission Deutschland auf, die seit 2003 gewährten staatlichen Beihilfen an die Deutsche Post in Form von Pensionskostensubventionen für Beamte in nicht preisregulierten Postdiensten zurückzufordern. Die Kommission stellte fest, dass die Deutsche Post zu hohe Ausgleichszahlungen für die "Pensionsaltlasten" erhalten hat, die sich aus der Übernahme von Beamten früherer Postverwaltungen ergaben. Die Deutsche Post erhielt in der Tat nicht nur eine Pensionssubvention vom Staat, sondern auch eine Erhöhung der regulierten Briefentgelte zur Deckung der Pensionskosten. Dies hatte zur Folge, dass die Deutsche Post tatsächlich von Sozialbeitragssätzen profitierte, die unterhalb der Sätze anderer nicht preisregulierter Postdienstleister lagen, und damit einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern erhielt.
Die genauen Beträge der zurückzuzahlenden Beihilfe waren von Deutschland auf der Grundlage des in dem Beschluss festgelegten Verfahrens zu berechnen. Auf dieser Basis hatte Deutschland Beihilfen von der Deutschen Post für nicht preisregulierte Dienste zurückzufordern, bei denen die Deutsche Post im Untersuchungszeitraum keine beherrschende Stellung innehatte. Innerhalb der in dem Beschluss festgesetzten Frist von vier Monaten zog Deutschland vorläufig einen Beihilfebetrag ein, der deutlich geringer war als der von den Kommissionsdienststellen veranschlagte. Während Deutschland nur auf kommerzielle Post bezogene Leistungen (z. B. Verkauf von Briefmarken und Umschlägen oder Werbepost) als dereguliert einstufte, sind die Dienststellen der Kommission der Ansicht, dass die Paketdienste für Geschäftskunden ebenfalls nicht preisreguliert sind. Die Kommission forderte daher Deutschland zur Rückforderung der Beihilfe für diese Dienstleistungen auf. Deutschland hat dies wiederholt abgelehnt.
Hintergrund
Mit dem Beschluss der Kommission vom Januar 2012 wurden lange und komplexe Untersuchungen abgeschlossen, die seit 1999 liefen und zu einer ersten ablehnenden Entscheidung im Jahr 2002 führten. Diese Entscheidung wurde schließlich 2010 vom Gerichtshof für nichtig erklärt (Rechtssachen T-266/02 und C-399/08 P). Aufgrund der Beschwerden von Wettbewerbern verlängerte die Kommission 2007 ihre Untersuchungen, um festzustellen, ob eine Überkompensation für die Universaldienstverpflichtungen der Deutschen Post vorlag, die die in der Entscheidung von 2002 genannte überstieg und darüber hinaus ging. 2011 wurden die Subventionen, die die Deutsche Post für die Pensionskosten ihrer Beamten erhielt, erneut genauer untersucht.
Die Beihilfeempfänger und Deutschland legten Rechtsmittel gegen den Beschluss der Kommission von 2012 vor dem Gericht der Europäischen Union ein (Rechtssachen T-143/12 und T-152/12). Diese Beschwerden sind noch anhängig, haben aber keine aufschiebende Wirkung auf die Rückforderung der Beihilfe.
Unternehmen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen erhalten, haben einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern erlangt, die ohne staatliche Finanzierung auskommen müssen. Dies verfälscht den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt. Um die Auswirkungen dieser Wettbewerbsverfälschung zu beseitigen, ist es daher wichtig, dass die Empfänger der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen diese so bald wie möglich zurückzahlen.
Daher sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 und der Bekanntmachung über die Umsetzung von Entscheidungen über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen zur unverzüglichen und tatsächlichen Rückforderung der betreffenden Beihilfen verpflichtet.
Kommt ein Mitgliedstaat einem Rückforderungsbeschluss nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV beim Gerichtshof Klage gegen ihn erheben. Damit hat die Kommission die Möglichkeit, Mitgliedstaaten wegen Verletzungen der EU-Beihilfevorschriften direkt vor den zu EuGH bringen.
Kommt ein Mitgliedstaat einem ersten EuGH-Urteil nicht nach, kann die Kommission den Gerichtshof ersuchen, Zwangsgelder nach Artikel 260 AEUV zu verhängen. (Europäische Kommission: ra)
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