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Nebenerzeugnissen der Weinbereitung


Landwirtschaft: Die Kommission verlangt von Frankreich die Einhaltung der EU-Vorschriften für die Vermarktung von Branntwein aus Wein und Weindestillat
Kommt Frankreich dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen


(15.03.12) - Die Europäische Kommission hat von Frankreich förmlich verlangt, seine nationalen Vorschriften über die Erzeugung und Vermarktung bestimmter durch Destillation von Weintrub und Traubentrester gewonnener Erzeugnisse zu ändern. Beanstandet wird hierbei die Genehmigung, die die französischen Behörden den zugelassenen Brennereien erteilt haben, um zu Versuchszwecken Branntwein aus Wein und Weindestillat im Wege der Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (Traubentrester und Weintrub) im Hinblick auf ihre Vermarktung unter der Bezeichnung "Branntwein aus Wein" bzw. "Weindestillat" zu erzeugen.

Durch Zulassung der Vermarktung dieser Erzeugnisse unter einer Bezeichnung, die sich auf Wein bezieht, während es sich bei den für ihre Erzeugung verwendeten Rohstoffen um Nebenerzeugnisse der Weinbereitung handelt, verstößt Frankreich nach Auffassung der Kommission gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen.

Nachdem die Kommission ein Aufforderungsschreiben übersandt hatte, haben sich die französischen Behörden verpflichtet, die beanstandete Praxis bei aus Traubentrester gewonnenen Erzeugnissen zu unterlassen, wollen sie jedoch bei aus Weintrub gewonnenen Erzeugnissen beibehalten. Die Kommission hat daher beschlossen, den französischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens) zu übermitteln, in der sie eine Änderung der betreffenden nationalen Vorschriften fordert. Kommt Frankreich dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Die gegen die EU-Vorschriften verstoßende Praxis, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hatte wirtschaftliche Auswirkungen auf die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Erzeuger von Branntwein aus Wein und Weindestillat sowie des herkömmlicherweise zur Verarbeitung zu diesen Erzeugnissen bestimmten Weins und brachte für sie den Verlust erheblicher Marktanteile.

Die Verwendung eines zu sehr niedrigen Preisen erworbenen Rohstoffs (weil es sich um ein Nebenerzeugnis handelt) führte zu einem Wettbewerbsvorteil bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse (Branntwein aus Wein und Weindestillat) gegenüber den Brennereien in anderen Mitgliedstaaten, die gemäß den geltenden EU-Vorschriften Wein verwenden. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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