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Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens


Steuern: Europäische Kommission verklagt Deutschland beim Gerichtshof wegen diskriminierender Steuervorschriften für stille Reserven
Den deutschen Vorschriften zufolge können Steuerpflichtige stille Reserven steuerfrei von veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen


(19.10.12) - Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen diskriminierender Steuervorschriften für die Reinvestition stiller Reserven beim EU-Gerichtshof zu verklagen. Nach deutschem Recht können stille Reserven nur dann steuerfrei auf eine Reinvestition übertragen werden, wenn die neu angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte in Deutschland gehören.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Steuerpflichtiger, der Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens veräußern möchte, um sich in einem anderen EU‑Mitgliedstaat niederzulassen oder seine wirtschaftlichen Aktivitäten im Ausland auszubauen, eindeutig benachteiligt ist. Diese Ungleichbehandlung ist deshalb geeignet, ihn von grenzüberschreitenden Investitionen abzuhalten, und diese diskriminierende Behandlung ist mit den EU-Vorschriften unvereinbar.

Die Klage vor dem Gerichtshof ist die letzte Phase des Vertragsverletzungsverfahrens.

Hintergrund
Den deutschen Vorschriften zufolge können Steuerpflichtige stille Reserven steuerfrei von veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen. Diese Übertragung der stillen Reserven kann auf zweierlei Art erfolgen. Zum einen kann der Steuerpflichtige den Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Kosten für das neu angeschaffte Wirtschaftsgut abziehen.

Zum anderen kann der Steuerpflichtige eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die er in den folgenden vier bzw. sechs Wirtschaftsjahren anschafft. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehört. Bei einer Reinvestition der neu angeschafften Wirtschaftsgüter in eine ausländische Betriebsstätte können die stillen Reserven nicht übertragen werden und werden umgehend besteuert. (Europäische Kommission: ra)


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