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Förmliche kartellrechtliche Untersuchung


Kartellrecht: Kommission leitet Verfahren gegen Unternehmen im französischen Wasserwirtschaftssektor ein
Im April 2010 hatte die Kommission unangekündigte kartellrechtliche Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserreinigung tätiger französischer Unternehmen durchgeführt

(25.01.12) - Die Europäische Kommission hat eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die französischen Unternehmen SAUR, Suez Environnement/Lyonnaise des Eaux und Veolia gemeinsam mit dem Geschäftsverband Fédération Professionnelle des Entreprises de l'Eau ("FP2E") ihre Vorgehensweise auf dem französischen Markt für Wasserversorgung und Abwasserreinigung entgegen den Kartellvorschriften der EU abgesprochen haben. Die Einleitung des Verfahrens bedeutet lediglich, dass die Kommission die Angelegenheit vorrangig behandeln wird, lässt jedoch noch keine Schlüsse auf das Ergebnis der Untersuchung zu.

Die Kommission wird prüfen, ob die betreffenden Unternehmen ihre Vorgehensweise auf dem Markt für Wasserversorgung und Abwasserreinigung in Frankreich, insbesondere im Hinblick auf Bestandteile der Preise für Endverbraucher, abgesprochen und damit gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen haben. Die Erbringung dieser Dienstleistungen wird von lokalen Behörden an private Unternehmen ausgelagert.

Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt u. a. davon ab, wie komplex der betreffende Fall ist und inwieweit die beteiligten Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten und von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch machen.

Hintergrund der Ermittlungen im französischen Wasserwirtschaftssektor
Im April 2010 hatte die Kommission unangekündigte kartellrechtliche Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserreinigung tätiger französischer Unternehmen durchgeführt.

Im Rahmen dieser Prüfungen hatte die Europäische Kommission gegen Suez Environnement und die Tochtergesellschaft Lyonnaise des Eaux France (LDE) eine Geldbuße in Höhe von 8 Mio. EUR verhängt wegen des Bruchs eines Siegels, das die Kommission bei einer Nachprüfung im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Untersuchung im April 2010 in den Geschäftsräumen von LDE angebracht hatte.

Allgemeine Informationen zu Kartellverfahren
Artikel 101 AEUV verbietet Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken können. Die Durchführung dieser Bestimmung ist in der Kartellrechtsverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) geregelt, die sowohl von der Kommission als auch von den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten angewandt werden kann.

Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen ist Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung.

Laut Artikel 11 Absatz 6 entfällt die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der EU-Wettbewerbsbestimmungen, wenn die Kommission ein Verfahren zu den betreffenden Verhaltensweisen einleitet. Außerdem dürfen gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat die Unternehmen und die Wettbewerbsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten von der Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache unterrichtet. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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