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Zugang zu Sozialsicherheitsrechten


Europäisches Parlament: Besserer Sozialschutz für Flugbesatzungen und grenzüberschreitend Berufstätige
Aufgrund gesetzlicher Schlupflöcher war es einigen Flugunternehmen bislang möglich, unabhängig vom Wohnort des Besatzungsmitglieds die für das Unternehmen günstigsten Sozialversicherungsregeln anzuwenden


(27.04.12) - Für Stewards und Stewardessen, Piloten und Pilotinnen gelten die Sozialversicherungsregeln jenes Landes, in dem sie ihre Arbeit für gewöhnlich aufnehmen und beenden. Dies wird in den vom Parlament angenommenen neuen EU-Regeln zur Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit festgeschrieben. Die Verordnung klärt auch den Anspruch von selbstständigen Berufstätigen auf grenzüberschreitende Arbeitslosenhilfe.

"Die neuen Regeln werden die Funktionsweise des Binnenmarkts dank der Stärkung des sozialen Schutzes einer großen Anzahl mobiler Arbeitsnehmer wie Flugbesatzungen und grenzüberschreitend tätiger Selbstständiger verbessern", erklärte der Berichterstatter des Parlaments Milan Cabrnoch (EKR, CZ).

Die neue Verordnung führt das Konzept der "Heimatbasis" ein, um Flugpersonal den Zugang zu Sozialsicherheitsrechten zu gewährleisten. Als Heimatbasis gilt jener Ort, an dem Flug- und Kabinenbesatzung "normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist".

Aufgrund gesetzlicher Schlupflöcher war es einigen Flugunternehmen bislang möglich, unabhängig vom Wohnort des Besatzungsmitglieds die für das Unternehmen günstigsten Sozialversicherungsregeln anzuwenden.

Arbeitslosenhilfe für selbstständige Grenzgänger
Die Verordnung klärt auch den Anspruch auf Arbeitslosengeld von selbstständig berufstätigen Grenzgängern, die mindestens einmal in der Woche in ihr Heimatland zurückkehren.

Wenn ein selbstständig Berufstätiger, der in einem anderen Mitgliedsland arbeitet, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in diesem Land leistet und in der Folge in ein Heimatland zurückkehrt, in dem es keine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige gibt, dann hat er Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung jenes Landes, in dem er zuletzt gearbeitet hat. Derzeit gibt es in Frankreich, Italien, Belgien, in den Niederlanden, in Griechenland, Zypern, Malta und in den baltischen Staaten keine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige.

Hintergrund
Nach mehr als einjährigen Verhandlungen hat der Rat mit qualifizierter Mehrheit der Novellierung der Verordnungen 883/2004 und 987/2009 zugestimmt. Das Parlament hat die Position des Rates in seinen Änderungsanträgen berücksichtigt, um einer Einigung in erster Lesung den Weg zu ebnen.

Die legislative Resolution wurde mit 540 Ja-Stimmen gegen 19 Nein-Stimmen bei 30 Enthaltungen angenommen. (Europäisches Parlament: ra)


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