Kaum noch Ausweichmöglichkeiten
Hersteller von Glasfaservliesstoffen nehmen Fusionsanmeldung nach Bedenken des Bundeskartellamtes zurück
Owens Corning hatte u.a. beabsichtigt, den Geschäftsbereich Glasfaservliesstoffe von Ahlstrom zu erwerben
Das Bundeskartellamt bestätigt, dass die Anmeldung in dem Fusionskontrollverfahren zwischen European Owens Corning Fiberglas Sprl, Watermael-Boitsfort (Belgien), und Ahlstrom Glassfibre Oy, Kotka (Finnland), am 27. Juli 2016 zurückgenommen worden ist. Das Bundeskartellamt hatte zuvor am 27. Juni 2016 einen Entscheidungsentwurf an die Verfahrensbeteiligten übersandt, in dem den Unternehmen die wettbewerblichen Bedenken mitgeteilt worden waren.
Owens Corning hatte u.a. beabsichtigt, den Geschäftsbereich Glasfaservliesstoffe von Ahlstrom zu erwerben. Glasfaservliesstoffe werden insbesondere in der Bauindustrie eingesetzt, beispielsweise im Bedachungsbereich oder der Herstellung von Wand- und Bodenbelägen.
Nach den vorläufigen Ermittlungen ist Owens Corning in einigen der betroffenen Bereiche bereits Marktführer und würde durch den Zusammenschluss mit Ahlstrom auf Marktanteile von über 50 Prozent kommen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Abnehmer hätten nach einer Fusion voraussichtlich kaum noch Ausweichmöglichkeiten. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand wäre in den wettbewerblich besonders betroffenen Produktbereichen neben dem fusionierten Unternehmen nur noch ein wesentlicher Wettbewerber verblieben. Die Auswirkungen der Fusion wären vor allem in Deutschland spürbar gewesen, da hierzulande besonders viele Unternehmen die Produkte nachfragen und die inländischen Umsätze der Beteiligten im europäischen Vergleich hoch sind." (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 30.08.16
Home & Newsletterlauf: 23.09.16
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
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Zusammenschluss musste freigeben werden
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
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